- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Definition:
Ist die Höhe einer Verpflichtung ab dem Erfüllungszeitpunkt von der Entwicklung dynamischer Einflussgrößen abhängig, so sind diese maßgeblichen, dynamischen Einflussgrößen bei der Ermittlung der handelsrechtlichen Rückstellung durch den s.g. Rententrendtrend zu berücksichtigen. Ziel ist den Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen.
Beispiel:
- Die Altersversorgung ist nach Rentenbeginn entsprechend der vertraglichen Regelung zu dynamisieren.
- Bei Versorgungsberechtigten, die in den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unterfallen ist auf Grund der Anpassungsprüfungspflicht aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ein Rententrend in Höhe der durchschnittlichen Preissteigerung (VPI) zu berücksichtigen.
Lösung:
Der Wertansatz ergibt sich teilweise unmittelbar aus den vertraglichen Regelungen.
Der Rententrend soll einen langfristigen pauschalen Trend berücksichtigen. Die mögliche zukünftige Entwicklung kann auf der Grundlage bspw. des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex (derzeit VPI (Basis 2020=100)) abgeleitet werden.
Bei reinen Kapitalzusagen ist der Rententrend nicht zu berücksichtigen.
In der Steuerbilanz werden hingegen keine Rententrends verwendet. Der § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG untersagt die Berücksichtigung ungewisser künftiger Änderungen der Versorgungsanwartschaften, worunter auch ungewisse Leistungsänderungen, also die Anpassung der laufenden Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu subsumieren sind. Eine fest zugesagte Rentenanpassung ist demzufolge als bereits feststehende Änderungen in die Steuerbilanz einzubeziehen.