Lexikon
Rententrend
- 2. Oktober 2019
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Keine KommentareWie ist der Rententrend bei der Rückstellung anzusetzen? Ist die Höhe einer Verpflichtung/Leistung ab dem Erfüllungszeitpunkt von der Entwicklung dynamischer Einflussgrößen abhängig, so sind die maßgeblichen, dynamischen Einflussgrößen bei der Ermittlung der handelsrechtlichen Rückstellung durch den s.g. Rententrend zu berücksichtigen. Grundsätzlich besteht im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpflichtungen die Erfordernis, eine Annahme über die
Rentnergesellschaft
- 5. Juni 2021
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
- Kategorie:
Wie ist eine Rentnergesellschaft in der betrieblichen Altersversorgung? Grundsätzlich ist Ziel der Gründung einer Rentnergesellschaft, die Versorgungsverpflichtungen vom sonstigen Betrieb zu separieren. Dies ist in einem Übernahmevertrag entsprechend zu regeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 11.03.2008 Az.: 3 AZR 358/06) hat Mindestanforderungen an die Dotierung einer Rentnergesellschaft aufgestellt.
Richttafeln
- 3. September 2018
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Eine Verbindlichkeitsrückstellung setzt voraus, dass ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss. Aus diesem Grund sind bei der Bewertungen der betrieblichen Altersversorgung u.a. die Eintrittswahrscheinlichkeiten von biometrischen Ereignissen wie Tod und Invalidität zu berücksichtigen. Eine der Herausforderungen besteht darin, solche Wahrscheinlichkeiten teils über die gesamte Lebensdauer eines Versorgungsberechtigten zu modellieren und adäquat in die BewertungRückdeckungsversicherung – kurz erklärt
- 17. Oktober 2019
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
- Kategorie:
Wie ist eine Rückdeckungsversicherung in der betrieblichen Altersversorgung? Eine Lebensversicherung, die ein Unternehmen auf das Leben eines Versorgungsberechtigten abschließt. Das Unternehmen ist Versicherungsnehmer und ist berechtigt die Leistungen aus der Versicherung zu bekommen. D.h. insbesondere, dass der Arbeitnehmer oder ggf. dessen Hinterbliebene keinen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Versicherung haben. Bei einer Rückdeckungsversicherung