Rententrend

Wie ist der Rententrend bei der Rückstellung anzusetzen?

Ist die Höhe einer Verpflichtung/Leistung ab dem Erfüllungszeitpunkt von der Entwicklung dynamischer Einflussgrößen abhängig, so sind die maßgeblichen, dynamischen Einflussgrößen bei der Ermittlung der handelsrechtlichen Rückstellung durch den s.g. Rententrend zu berücksichtigen.

Grundsätzlich besteht im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpflichtungen die Erfordernis, eine Annahme über die zukünftigen Rentensteigerungen zu treffen, mithin also einen sogenannten Rententrend zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 285 Nr. 24 HGB.

Den Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern eine Betriebsrente zugesagt hat, trifft gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine gesetzliche Anpassungsprüfungsverpflichtung der zugesagten Rentenleistungen, wobei die Prüfungen erst mit Rentenbeginn, also bei Eintritt des Leistungsfalles, erforderlich werden. Diese Anpassungsprüfungsverpflichtung entfällt gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen jährlich wenigstens um 1 % anzupassen (Dies gilt nur für Zusagen, die gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG nach dem 31.12.1998 erteilt wurden). In diesem Fall ist die fest zugesagte Rentenanpassung in der Handelsbilanz zu berücksichtigen.

Die Stellung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) eröffnet zudem die Möglichkeit, eine von den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) abweichende Vereinbarung zu treffen, da ein beherrschender GGF grundsätzlich nicht in den Regelungsbereich des BetrAVG (§ 17 Abs. 1 BetrAVG) fällt.

In der Steuerbilanz werden hingegen keine Rententrends verwendet. Der § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 EStG untersagt die Berücksichtigung ungewisser künftiger Änderungen der Versorgungsanwartschaften, worunter auch ungewisse Leistungsänderungen, also die Anpassung der laufenden Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu subsumieren sind. Eine fest zugesagte Rentenanpassung ist demzufolge als bereits feststehende Änderungen in die Steuerbilanz einzubeziehen.