Bezugsgröße – § 18 SGB IV – Aktuelle Werte 2026

Die Bezugsgröße ist eine der zentralen Rechengrößen in der deutschen Sozialversicherung und dient als Basis für zahlreiche Berechnungen im Arbeits- und Sozialrecht. Auch im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist sie der maßgebliche Faktor für wichtige Grenzwerte. Geregelt ist diese in § 18 SGB IV.

Insbesondere durch das Inkrafttreten des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) zum 1. Januar 2026 ergeben sich weitreichende Änderungen bei den Abfindungsgrenzen für Betriebsrenten. Ebenso erhöht sich der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung. Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die aktuellen Werte berücksichtigen, um eine rechtssichere Umsetzung im laufenden Geschäftsjahr zu gewährleisten.

ParameterWert 2026
Bezugsgröße

(jährlich)

47.460,00 €
Bezugsgröße

(monatlich)

3.955,00 €
Mindest-Entgeltumwandlung

(1/160 jährl.)

296,63 €
Abfindungsgrenze Betriebsrenten

(1,5 % mtl.)

59,33 €
Höchsthaftungssumme des PSVaG

(3-fache)

11.865,00 €

GBG-Info / Bezugsgröße – § 18 SGB IV

Bezugsgröße-2024

Für das Jahr 2026 ergeben sich auf Basis der Bezugsgröße folgende Werte für die betriebliche Altersversorgung:

  • Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG)
    Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nur, wenn der Umwandlungsbetrag jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße erreicht.
  • Abfindung von Betriebsrenten (§ 3 Abs. 2 BetrAVG)
    Arbeitgeber können Betriebsrenten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, sofern der Monatsbetrag der Rente eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Neu ab 2026: Die Abfindungsgrenze wurde auf 1,5 % der Bezugsgröße angehoben (zuvor 1 %). (siehe: Abfindung von Betriebsrenten)
  • Höchsthaftungssumme des PSVaG (§ 7 Abs. 3 BetrAVG)
    Die monatlichen Leistungen, für die der Pensions-Sicherungs-Verein im Insolvenzfall eintritt, sind auf das 3-fache der Bezugsgröße begrenzt.

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Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültigkeit abGesamt Deutschland
monatlichjährlich
01.01.20263.955 €47.460 €
01.01.20253.745 €44.940 €

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV - bis 2024 getrennte Größen

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültigkeit abAlte BundesländerNeue Bundesländer
monatlichjährlichmonatlichjährlich
01.01.20243.535 €42.420 €3.465 €41.580 €
01.01.20233.395 €40.740 €3.290 €39.480 €
01.01.20223.290 €39.480 €3.150 €37.800 €
01.01.20213.290 €39.480 €3.115 €37.380 €
01.01.20203.185 €38.220 €3.010 €36.120 €
01.01.20193.115 €37.380 €2.870 €34.440 €
01.01.20183.045 €36.540 €2.695 €32.340 €
01.01.20172.975 €35.700 €2.660 €31.920 €
01.01.20162.905 €34.860 €2.520 €30.240 €
01.01.20152.835 €34.020 €2.415 €28.980 €
01.01.20142.765 €33.180 €2.345 €28.140 €
01.01.20132.695 €32.340 €2.275 €27.300 €
01.01.20122.625 €31.500 €2.240 €26.880 €
01.01.20112.555 €30.660 €2.240 €26.880 €
01.01.20102.555 €30.660 €2.170 €26.040 €
01.01.20092.520 €30.240 €2.135 €25.620 €
01.01.20082.485 €29.820 €2.100 €25.200 €
01.01.20072.450 €29.400 €2.100 €25.200 €
01.01.20062.450 €29.400 €2.065 €24.780 €
01.01.20052.415 €28.980 €2.030 €24.360 €
01.01.20042.415 €28.980 €2.030 €24.360 €
01.01.20032.380 €28.560 €1.995 €23.940 €
01.01.20022.345 €28.140 €1.960 €23.520 €
01.01.20014.480 DM53.760 DM3.780 DM45.360 DM
01.01.20004.480 DM53.760 DM3.640 DM43.680 DM

FAQ zur Bezugsgröße 2026 & bAV-Praxis

  1. Wie hoch ist die Bezugsgröße 2026 und was bedeutet sie für die bAV?
    Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV steigt zum 01.01.2026 auf 47.460 € jährlich (3.955 € monatlich). Sie ist der zentrale Ankerpunkt für fast alle Grenzwerte im Betriebsrentengesetz (BetrAVG), von der Entgeltumwandlung bis zur Insolvenzsicherung.
  2. Warum hat sich die Abfindungsgrenze 2026 so stark verändert?
    Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde die Grenze für die einseitige Abfindung durch den Arbeitgeber von 1 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Kleinstrenten (bis 59,33 €/Monat im Jahr 2026) in einer Zeit steigender Kosten zu reduzieren.
  3. Ab welchem Betrag haben Mitarbeiter 2026 Anspruch auf Entgeltumwandlung?
    Ein Anspruch besteht nur, wenn der Umwandlungsbetrag jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße erreicht. Für 2026 bedeutet das: Mitarbeiter müssen mindestens 296,63 € pro Jahr umwandeln, damit der Arbeitgeber die Durchführung anbieten muss.
  4. Wie hoch ist die PSVaG-Haftungsgrenze im Jahr 2026?
    Im Falle einer Insolvenz sichert der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) Betriebsrenten bis zu einer monatlichen Höchstgrenze ab. Diese liegt beim Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße, für 2026 also bei maximal 11.865 € monatlich.
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