Spezialthemen der betrieblichen Altersversorgung knackig erklärt
In loser Folge veröffentlichen wir die GBG Hinweisblätter zu Spezialthemen in der betrieblichen Altersversorgung. Mithin sind die folgenden Hinweisblätter derzeit verfügbar:
Versorgungsausgleich – Betriebsrente – Update 2021
Die Änderungen beim Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung gelten nun bereits 10 Jahre. Demzufolge beinhaltet das „Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts“ einige der bisherigen Erfahrungen.
Darüber hinaus gibt es noch eine aktuelle Rechtsprechung des BGH (BGH 24. 03. 2021 Az.: XII ZB 230/16) für die Wahl des Rechnungszinssatzes.
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Veränderungen beim Versorgungsausgleich
Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland seit 1972.
Demnach ist das BetrAVG ein Arbeitnehmerschutzgesetz. Also erstreckt sich sein persönlicher Geltungsbereich in erster Linie auf Arbeitnehmer. Doch der § 17 Abs. 1 BetrAVG beinhaltet eine eigenständige Definition des Arbeitnehmerbegriffes. Also für wen gilt dieses Gesetz? Wir versuchen hier eine Antwort zu geben.
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Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes
Abfindung von Betriebsrenten
Grundsätzlich können Betriebsrenten nicht abgefunden werden (Abfindungsverbot § 3 Abs.1 BetrAVG).
Jedoch falls jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bestehen gesetzlich einige Möglichkeiten zur Abfindung.
Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen
Die steigende Fluktuation in Unternehmen schafft auch in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung viele Fragen. Damit im Rahmen einer Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich eine Mitnahme der Betriebsrentenansprüche möglich ist, wurde § 4 in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Somit regelt § 4 BetrAVG unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente und laufende Leistungen auf den Folgearbeitgeber übertragen werden dürfen.
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Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen
Betriebsübergang § 613a BGB Auswirkungen auf die bAV
Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil an einen anderen Inhaber verkauft, so gehen auch die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über. Hierdurch betrifft dies auch eine vorhandene betriebliche Altersversorgung. Somit betrachten wir, wie sich ein Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die betriebliche Altersversorgung auswirkt.
Download: Betriebsübergang § 613a BGB
In den Hinweisblättern greifen wir spezielle kompakte Sachverhalte auf, die aktuell viele Unternehmen beschäftigen. Somit können Sie sich einen ersten Überblick über die Zusammenhänge verschaffen.
Jedoch sind oft noch weitere zusätzliche Rahmenbedingungen und Sachverhalte zu beachten, um eine sachlich und fachlich richtige Lösung zu finden. Deshalb stehen wir gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Für Fragen und weitere Information können Sie gerne bei uns nachfragen. Kontakt herstellen.