handelsrechtlicher Erfüllungsbetrag

Was ist der Erfüllungsbetrag in der Handelsbilanz?

Der Erfüllungsbetrag bezeichnet den Wert, den eine Verpflichtung bei Ihrer Fälligkeit hat.

Die versicherungsmathematischen Risiken (Tod, Invalitität, Fluktuation) erfordern eine Schätzung des notwendigen Erfüllungsbetrags nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

  • Der Erfüllungsbetrag wird auf Grundlage der am Bilanzstichtag vorliegenden Gegebenheiten geschätzt.
  • Bei langfristigen Verpflichtungen (> 1 Jahr) sind im Erfüllungsbetrag Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
  • Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB abzuzinsen. Für die Ermittlung des Barwerts der Verpflichtungen wird der Erfüllungsbetrag der Rückstellung mit dem Abzinsungssatz (Marktzinssatz nach IAS 37.47) auf den Bilanzstichtag diskontiert. Die den Rückstellungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten können in Sonderfällen neben dem Erfüllungsbetrag einen Zinsanteil enthalten; dieser muss nach dem allgemeinen Gebot, dass nur Erfüllungsbeträge zu passivieren sind, aus dem Erfüllungsbetrag heraus gerechnet werden. Bei Garantierückstellungen umfasst der Erfüllungsbetrag maximal die Austauschkosten für ein Ersatzprodukt, bei Pensionsrückstellungen sind im Erfüllungsbetrag künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen. Der Erfüllungsbetrag umfasst hierbei den an einem Bilanzstichtag notwendigen Betrag, mit dem eine Pensionsverpflichtung unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins erfüllt werden kann; er stellt den finanzmathematischen Barwert eines Zahlungsstromes dar.