Teilwert

Was bedeutet Teilwert bei der Rückstellungsbewertung?

Der Teilwert oder das Teilwertverfahren ist das in § 6a Abs. 3 EStG vorgeschriebene Verfahren für die steuerbilanzielle Bewertung von Pensionsverpflichtungen.

Der Teilwert ist in § 6a Abs. 3 EStG definiert als der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis  begonnen (siehe dazu § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 52 Abs. 13 EStG) hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.

Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent pro Jahr und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

Das in § 6a EStG definierte Teilwertverfahren kommt auch bei der Bewertung von anderen Personalverpflichtungen, die keine Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a EStG sind, zur Anwendung. Z.B. bei Jubiläumsverpflichtungen, die gemäß § 6 EStG zu bewerten sind.

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