#Teilwertverfahren

Was bedeutet Teilwert oder Teilwertverfahren in der Versicherungsmathematik?
Das Teilwertverfahren gehört zu den versicherungsmathematischen Bewertungsverfahren. Dieses Verfahren ist das durch § 6a Abs. 3 EStG das steuerlich vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen.

Definition:
Der Teilwert ist in § 6a Abs. 3 EStG definiert als der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis  begonnen (siehe dazu § 6a Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 52 Abs. 13 EStG) hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist. Beim Teilwertverfahren erfolgt somit der Aufbau der Rückstellungen durch konstante, fiktive Prämien. Durch das Stichtagsprinzip werden die späteren Pensionsleistungen mit den derzeitigen (am Bilanzstichtag gültigen) Werten angesetzt.

Anwendung:
Gemäß der Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer führt das Teilwertverfahren bei vertraglichen Besonderheiten der Zusage, die eine gleichmäßige Verteilung des Altersversorgungsaufwands über die gesamte aktive Dienstzeit ausschließen zu handelsrechtlich unzulässigen Wertansätzen (IDW RS HFA 30 Rz. 61). Dagegen führt bei reinen Leistungszusagen, die ratierlich über die Dauer der Beschäftigung erdient werden, auch das Teilwertverfahren zu sachgerechten Ergebnissen.

Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz ist zusätzlich ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent pro Jahr vorgeschrieben. Das in § 6a EStG definierte Teilwertverfahren kommt auch bei der Bewertung von anderen Personalverpflichtungen, die keine Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a EStG sind, zur Anwendung. Z.B. bei Jubiläumsverpflichtungen