
Die Bestätigung des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II) durch den Bundesrat am 19. Dezember 2025 schließt eine zentrale legislative Initiative erfolgreich ab. Dadurch beseitigt die Reform nun gezielt strukturelle Defizite in der nationalen Vorsorgearchitektur und stärkt die bAV als zweite Säule der Alterssicherung massiv.
Zusammenfassung des BRSG II
1. Mehr Geld für Geringverdiener (ab 2027)
- Höhere Förderung: Der Förderdeckel für Arbeitgeberzuschüsse steigt auf 360 € (statt 288 €) jährlich.
- Dynamische Grenze: Die Einkommensgrenze ist nicht mehr starr, sondern an die Renten-BBG gekoppelt (3 %). So fliegen Mitarbeiter bei Gehaltserhöhungen nicht mehr aus der Förderung.
2. Bürokratieabbau (ab 2026)
- Leichtere Abfindung: Kleinstrenten bis ca. 59,33 € (statt 39 €) können vom Arbeitgeber einseitig ausgezahlt werden, um Verwaltungskosten zu sparen.
- Digitalisierung: Der PSVaG stellt auf digitale Bescheide und Prozesse um.
3. Modernere Modelle (ab 2026)
- Sozialpartnermodell: Die „reine Beitragszusage“ wird für Firmen ohne Tarifvertrag geöffnet.
- Automatisches Sparen (Opting-Out): Firmen können Belegschaften künftig einfacher automatisch anmelden (mit Widerspruchsrecht), sofern sie einen Zuschuss zahlen.
- Flexiblere Rente: Betriebsrenten können nun parallel zur gesetzlichen Teilrente bezogen werden.
4. Bessere Rendite
- Pensionskassen dürfen offensiver anlegen (z. B. mehr Aktien), da Anlagevorschriften gelockert wurden, um langfristig das Rentenniveau zu sichern.
BRSG II – Die Förderung der Geringverdiener (§ 100 EStG)
Das BRSG II revidiert die Parameter der steuerlichen Förderung für Niedriglohnempfänger grundlegend, um die Wirksamkeit staatlicher Zuschüsse dauerhaft zu sichern.
- Quantitative Expansion: Mit Wirkung zum 01.01.2027 hebt das Gesetz den maximalen Förderbetrag von 288 € auf 360 € pro Kalenderjahr an. Da die staatliche Erstattung an den Arbeitgeber unverändert 30 % beträgt, erweitert sich das Spektrum der förderfähigen Arbeitgeberbeiträge auf 1.200 € jährlich. Somit bleibt die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung auch in einem volatilen wirtschaftlichen Umfeld attraktiv.
- Qualitative Dynamisierung: Um den regressiven Effekt statischer Einkommensschwellen zu neutralisieren, führt das BRSG II ab 2027 eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze (3 % der BBG West) ein. Infolgedessen partizipiert die Förderfähigkeit automatisch an der allgemeinen Lohnentwicklung. Dies eliminiert das Risiko, dass Beschäftigte allein durch inflationsbedingte Gehaltsanpassungen ihren Förderstatus verlieren.
BRSG II – Reform der Abfindungsmöglichkeiten für Betriebsrenten
Ein wesentlicher Effizienzhebel liegt in der Anpassung der Abfindungsgrenzen gemäß § 3 BetrAVG. Das BRSG II ermöglicht dadurch die administrative Verschlankung bei der Verwaltung von Kleinstanwartschaften ohne die sonst obligatorische Zustimmung des Berechtigten.
- Anhebung der Schwellenwerte: Die Reform hebt die Abfindungsgrenze von 1,0 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) an. Parallel dazu steigt die Grenze bei Kapitalleistungen auf 18 Zehntel der Bezugsgröße.
- Für 2026: Basierend auf der Bezugsgröße von 2026 in Höhe von 3.955 € steigen die Handlungsschwellen für laufende Leistungen auf 59,33 € und für Einmalabfindungen auf 7.119 €.
- Steuerrechtliche Begünstigung: Zur Flankierung stellt der Gesetzgeber Abfindungszahlungen direkt in die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 55c EStG). Die Besteuerung erfolgt erst nachgelagert, wodurch das Gesetz eine Progression im Jahr der Abfindung vermeidet.
BRSG II – Arbeitsrechtliche Innovationen und das Sozialpartnermodell
Das BRSG II modifiziert das kollektive Arbeitsrecht, um die Reichweite moderner Versorgungsformen signifikant zu vergrößern.
- Öffnung der Sozialpartnermodelle (SPM): Das Gesetz macht die „reine Beitragszusage“ nun auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber zugänglich. Damit nutzen künftig auch KMU die Skaleneffekte bestehender Tarifmodelle effizient.
- Betriebliches Opting-Out: Zudem erleichtert das BRSG II die Implementierung automatischer Entgeltumwandlungssysteme. Sofern der Arbeitgeber eine signifikante finanzielle Beteiligung leistet, etablieren Unternehmen solche Systeme künftig auch ohne Tarifvertrag rechtssicher.
- Anpassung an das Teilrentenrecht: Die bAV korrespondiert nun mit der Flexibilisierung der gesetzlichen Rente. Bezieher einer Teilrente können ihre Betriebsrente parallel in Anspruch nehmen, was die Attraktivität flexibler Erwerbsbiografien deutlich erhöht.
BRSG II – Aufsichtsrechtliche Flexibilisierung und digitale Transformation
Um die Renditefähigkeit der bAV nachhaltig zu sichern, passt das BRSG II die Rahmenbedingungen für Versorgungseinrichtungen an. Die Ausrichtung der Anlagepolitik auf die Endfälligkeit der Leistungen ermöglicht eine offensivere Portfoliostruktur mit höheren Sachwertquoten. Parallel dazu digitalisiert der PSVaG seine Prozesse, um den administrativen Overhead für Unternehmen durch automatisierte Beitragsbescheide und digitale Kommunikationswege spürbar zu reduzieren.
BRSG II – Zeitlicher Implementierungsrahmen
Die Umsetzung folgt einer klaren Chronologie. Neue Abfindungsgrenzen und das erleichterte Opting-Out treten sofort (Januar 2026) in Kraft. Die erweiterten Förderbeträge und die dynamischen Einkommensgrenzen des BRSG 2.0 greifen schließlich zum 01.01.2027.
