Versorgungsausgleich – Betriebsrente

Der Versorgungsausgleich regelt bei der Scheidung auch den Anspruch auf die Betriebsrente. Wir ünerstützen Sie als Prozessbeteiligter Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren.

Versorgungsausgleich – Beratung & Betreuung

GBG_Grafiken Versorgungsausgleich - bAV Verwaltung

In Deutschland wurden 2017 fast 40 % aller Ehen geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer beträgt 15 Jahre, wobei 17,5 % der Ehen erst nach mehr als 25 Jahren geschieden werden. Durchschnittlich waren 2017 die Männer bei ihrer Scheidung 46 Jahre und 10 Monate alt und die Frauen 3 Jahre jünger (43 Jahre und 9 Monate).

Versorgungsausgleich und betriebliche Altersversorgung

Durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist seit dem 1. September 2009 das Versorgungsausgleichsrecht neu geregelt worden. Somit führt das Familiengericht von Amts wegen bei Scheidung den Versorgungsausgleich durch. Demzufolge werden die jeweiligen Rentenanwartschaften, die beide Ehepartner während der Ehe erworben haben, aufgeteilt. Allerdings wird hierbei jede Rentenanwartschaft innerhalb seines Systems (gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Vorsorge) geteilt. Genau dieses hat sich durch das „neue“ Gesetz geändert.

Folglich wird jedem Ehepartner die Hälfte der jeweiligen Rente (gesetzlich, betrieblich, privat) gutgeschrieben. Somit fallen also auch die Betriebsrenten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, unter den Versorgungsausgleich. Der im Gesetz vorgesehene Halbteilungsgrundsatz räumt der hierbei der unternehmen-internen Teilung den Vorrang ein (§ 10 VersAusglG).

Interne oder externe Teilung der Versorgungsansprüche – Betriebsrente

Mithin erhält im Scheidungsfall ggf. der betriebsfremde Ehepartner einen eigenen (unverfallbaren) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber des geschiedenen Ehepartners in Höhe des hälftigen ehezeitlichen Ausgleichswertes. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber nunmehr auch betriebsfremden Anspruchsberechtigten in die betriebliche Altersversorgung aufnehmen muss. (interne Teilung)

Jedoch hat der Arbeitgeber (Versorgungsträger) in Hinblick auf die Abwicklung eines Versorgungsausgleichs als Verfahrensbeteiligter durchaus gewisse Gestaltungsspielräume.

  • Verfahrensbeteiligte beim Versorgungsausgleichsverfahren sind ebenfalls die Versorgungsträger, also ggf. Sie als Arbeitgeber oder der von Ihnen beauftragte Träger. Sie haben somit eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht.
  • Eine Möglichkeit der Gestaltung besteht darin, den zugesagten Risikoschutz bei der ausgleichsberechtigten Person unter bestimmten Annahmen einschränken oder unter den Voraussetzungen der §§ 14, 17 VersAusglG die externe Teilung durchführen.

Wir helfen Ihnen, die Gestaltungsspielräume auszuloten und eine sinnvolle Umsetzung für Ihr Unternehmen zu finden.

Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht

Außerdem sind zusätzlich die Anforderungen an die Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Versorgungsträgers) gestiegen.

Insbesondere muss er dem Familiengericht einen Vorschlag zur Bestimmung des Ausgleichswertes und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten.

Bei Rentenzusagen ist es dabei regelmäßig erforderlich, einen korrespondierenden Kapitalwert und insoweit einen Barwert unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer Grundsätze zu ermitteln.

Teilungsordnung für den Versorgungsausgleich – Betriebsrente

Wir empfehlen die Erstellung einer Teilungsordnung.

Eine Teilungsordnung regelt im Falle der Ehescheidung die Teilung der Anrechte auf betriebliche Altersversorgung. Dieses Regelwerk dokumentiert die beabsichtigte Handhabung und dient somit dem Zweck, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren und einem Dritten – bspw. dem Familiengericht – die Handhabung des Versorgungsausgleichs in Ihrem Unternehmen zu verdeutlichen.

Nach dem Beschluss des Familiengerichts

Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss. Dieser Beschluss hat Rechtskraft und somit direkte Auswirkungen auf Ihre Kosten und sollte deshalb innerhalb der Einspruchsfrist fachlich überprüft werden.

Die rechtliche und versicherungsmathematische Überprüfung der Rechtsprechung können wir übernehmen und Sie somit entlasten.

Danach bestimmen wir auf der Grundlage des Beschlusses die abzuleitenden Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person und die ausgleichspflichtige Person und zeigen die bilanziellen Auswirkungen auf.

Unser Angebot

Fragebogen Versorgungsausgleich

Wir bieten Ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Abwicklung von Versorgungsausgleichsfällen in Ihrem Unternehmen an und unterstützen Sie bei Ihren Aufgaben als Prozessbeteiligter Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren.

  • Wir helfen Ihnen, die Gestaltungsspielräume beim Versorgungsausgleich – Betriebsrente auszuloten und eine sinnvolle Umsetzung für Ihr Unternehmen zu finden.
  • Anhand der individuellen Daten und den vereinbarten Versorgungsleistungen ermitteln wir – ggf. auf Basis einer Teilungsordnung – die notwendigen Werte für das Familiengericht (Ausgleichswert) und stellen diese in einer abgestimmten nachvollziehbaren Form dar.
  • Wir unterstützen Sie bei Erstellung der einzureichenden Unterlagen bei Gericht.
  • Nach dem Beschluss des Familiengerichts überprüfen wir die ergangene Rechtsprechung.
  • Außerdem kann es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld Regelungen für den Versorgungsausgleich – Betriebsrente in der Pensionszusage oder einer Teilungsordnung zu treffen. Hierzu mehr unter Pensionszusage – Aktualisierung und Anpassung

Als Rentenberater mit Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG können wir Ihnen im Bereich des Versorgungsausgleichs eine kompetente und fundierte Rechtsberatung bieten.

Ebenso verfügt die GBG-Consulting für betriebliche Altersversorgung GmbH über die erforderliche versicherungsmathematische Expertise und bietet Ihnen diese entsprechenden Dienstleistungen auch an.

Pensionszusage-501
Pensionsgutachten Direktzusage Einzelzusage GGF Versorgung
Von der Jahresbilanz zur Planbilanz 500
GGF-Versorgung-500