Abfindung von Betriebsrenten

Im Grundsatz dürfen seit dem 01.01.2005 Betriebsrenten und Anwartschaften nicht abgefunden werden. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abfindung von Betriebsrenten möglich und das Abfindungsverbot (§ 3 BetrAVG) gelockert.

Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

Die Pensionszusagen noch im Unternehmen aktiver Mitarbeiter /-innen könnten abgefunden werden. Jedoch gilt dies nur für den bereits erdienten Teil (Past Service) der Pensionsverpflichtung. Somit können sich zukünftig trotzdem weitere Verpflichtungen aufbauen, falls weiterhin die „alte“ Versorgungsregelung Gültigkeit hat. Für rentennahe Jahrgänge ist diese Lösung ausgeschlossen.

Abfindung von Rentenleistungen

Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber Betriebsrenten und Anwartschaften durch Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrages abfinden, falls der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1%, bzw. bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SBG IV nicht übersteigen würde. Die Grenze für diese Regelung ist die Höchstgrenze für die Abfindung von Betriebsrenten.

GBG-Hinweisblätter / Abfindung von Betriebsrenten

GBG Hinweisblätter Abfindung von Betriebsrenten

Schauen Sie hierzu auch unseren speziellen „GBG-Hinweisblätter / Abfindung von Betriebsrenten“. Dieser  stellt die Möglichkeiten für die Abfindung von Betriebsrenten übersichtlich und kompakt dar.

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Unser Angebot

Die Höhe des Abfindungsbetrages sollte der versicherungsmathematische Barwert zum Abfindungszeitpunkt sein. Gerne berechnen wir eine mögliche Abfindung. Sehen Sie mehr auf unserer Seite: Höhe der Betriebsrente

Für Fragen und weitere Information stellen Sie bitte eine Angebotsanfrage in unserem Servicebereich bAV-Beratung.

Abfindung von Betriebsrenten – Höchstgrenzen

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

vonRentenzahlungenKapitalleistungen
1% Bezugsgröße12/10 tel Bezugsgröße
WestOstWestOst
01.01.202435,35 €34,65 €4.242 €4.158 €
01.01.202333,95 €32,90 €4.074 €3.948 €
01.01.202232,90 €31,50 €3.948 €3.780 €
01.01.202132,90 €31,15 €3.948 €3.738 €
01.01.202031,85 €30,10 €3.822 €3.612 €
01.01.201931,15 €28,70 €3.738 €3.444 €
01.01.201830,45 €26,95 €3.654 €3.234 €
01.01.201729,75 €26,60 €3.570 €3.192 €
01.01.201629,05 €25,20 €3.486 €3.024 €
01.01.201528,35 €24,15 €3.402 €2.898 €
01.01.201427,65 €23,45 €3.318 €2.814 €
01.01.201326,95 €22,75 €3.234 €2.730 €
01.01.201226,25 €22,40 €3.150 €2.688 €
01.01.201125,55 €22,40 €3.066 €2.688 €
01.01.201025,55 €21,70 €3.066 €2.604 €
01.01.200925,20 €21,35 €3.024 €2.562 €
01.01.200824,85 €21,00 €2.982 €2.520 €
01.01.200724,50 €21,00 €2.940 €2.520 €
01.01.200624,50 €20,65 €2.940 €2.478 €
01.01.200524,15 €20,30 €2.898 €2.436 €
Pensionszusage-501
Bezugsgröße-500
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen-500