Abfindung von Betriebsrenten

Die Abfindung von Betriebsrenten und Anwartschaften ist in Deutschland streng reglementiert. Um die betriebliche Altersversorgung zu sichern, schreibt § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) (§ 3 BetrAVG) seit 2005 grundsätzlich ein striktes Abfindungsverbot vor. Eine einmalig Kapitalabfindung ist nur in gesetzlich eng definierten Ausnahmesituationen zulässig.

Ausnahmen vom Abfindungsverbot

Drei Szenarien erlauben eine Lockerung des Verbots:

A. Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis (Fokus Past Service)

Diese Option richtet sich ausschließlich an Mitarbeiter, die sich noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen befinden. Die Abfindung ist hierbei möglich, dient aber primär der Bereinigung der Bilanz von bereits aufgebauten, aber noch nicht fälligen Verpflichtungen. Konkret darf nur der bereits erdiente Teil der Pensionszusage abgefunden werden – der sogenannte Past Service. Dies umfasst alle Ansprüche, die der Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der Abfindung durch seine Betriebszugehörigkeit erworben hat. Zukünftige Ansprüche, die sich aus der fortbestehenden Beschäftigung oder Versorgungsordnung ergeben, bleiben von dieser Auszahlung unberührt.

Die Gesetzgebung sieht zudem eine wichtige Einschränkung vor: Für rentennahe Jahrgänge (meist definiert als Mitarbeiter, die weniger als zehn Jahre von der Regelaltersgrenze entfernt sind) ist diese Lösung ausgeschlossen. Der Grund liegt in der Schutzfunktion des BetrAVG: „Bei älteren Mitarbeitern muss die vollständige Altersversorgung gesichert sein, und eine Abfindung kurz vor Rentenbeginn würde dem Versorgungsziel widersprechen.“

B. Abfindung von Kleinstbeträgen (Geringfügigkeit)

Dies ist die häufigste Ausnahme. Der Arbeitgeber darf die Betriebsrente ohne Zustimmung des Mitarbeiters abfinden, wenn die erwartete Leistung extrem niedrig ist. Die Höchstgrenze richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße ( SGB IV) und unterscheidet nach Leistungsart.
Ab dem Jahr 2026 ergeben sich wesentliche Neuerungen für  die Abfindung von Kleinstbeträgen. Diese resultieren aus der turnusmäßigen Anpassung der Sozialversicherungsgrößen sowie den gesetzlichen Änderungen durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das seit 1. Januar 2026 in Kraft ist. Die Reform hebt die Abfindungsgrenze von 1,0 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) an. Parallel dazu steigt die Grenze bei Kapitalleistungen auf 18 Zehntel der Bezugsgröße (vorher 12/10 tel.). Dies führt zu folgenden Werten für 2026:

  • Laufende Renten (1,5 %): Die Grenze liegt somit bei 59,33 Euro.
  • Einmalige Kapitalleistungen (18/10-Grenze): Die Abfindungsgrenze für Gesamtkapitalwerte steigt auf 7.119,00 Euro.

C. Abfindung mit Zustimmung & Zweckbindung (§ 3 Abs. 3 BetrAVG)

Wird die Abfindung direkt in die gesetzliche Rentenversicherung (nach § 187a SGB VI) eingezahlt, gelten höhere Grenzwerte. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitnehmers zwingend.

  • Laufende Renten (2,0 %): Die Grenze liegt somit bei 79,10 Euro.
  • Einmalige Kapitalleistungen (24/10-Grenze): Die Abfindungsgrenze für Gesamtkapitalwerte steigt auf 9.492,00 Euro.

Zwingende Voraussetzungen: Damit diese höheren Grenzen (2 % statt der sonst üblichen 1,5 %) genutzt werden können, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Zustimmung: Der Arbeitnehmer muss der Abfindung ausdrücklich zustimmen.
  • Verwendungszweck: Der Arbeitgeber muss den Abfindungsbetrag unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung (nach § 187a SGB VI) verwenden.

Die Berechnung der Abfindungshöhe

Die Höhe der Abfindung ist stets individuell und erfordert eine exakte versicherungsmathematische Berechnung. Der auszuzahlende Betrag ist der versicherungsmathematische Barwert der Pensionszusage zum Abfindungszeitpunkt.

Dieser Barwert ist der heutige Kapitalbetrag, der nötig ist, um die gesamten zukünftigen Rentenzahlungen über die Laufzeit zu finanzieren. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung von Zinsen (Diskontierung), Sterblichkeitswahrscheinlichkeiten und der Anwartschaftsdauer. Die Abfindung repräsentiert somit den heutigen finanziellen Gegenwert des zukünftigen Rentenanspruchs.

Nächster Schritt:

Haben Sie eine konkrete Pensionszusage (Monatsrente oder Kapitalbetrag), deren Barwert Sie näherungsweise berechnet haben möchten?

Unser Service

Die Höhe des Abfindungsbetrages sollte der versicherungsmathematische Barwert zum Abfindungszeitpunkt sein. Gerne berechnen wir eine mögliche Abfindung. Sehen Sie mehr auf unserer Seite: Höhe der Betriebsrente

Für Fragen und weitere Information stellen Sie bitte eine Angebotsanfrage in unserem Servicebereich bAV-Beratung.

GBG-Hinweisblätter / Abfindung von Betriebsrenten

GBG Hinweisblätter Abfindung von Betriebsrenten_§ 3 BetrAVG

Schauen Sie hierzu auch unseren speziellen „GBG-Hinweisblätter / Abfindung von Betriebsrenten“. Dieser stellt die Möglichkeiten für die Abfindung von Betriebsrenten übersichtlich und kompakt dar.

Download: GBG-Hinweisblätter / Abfindung von Betriebsrenten

Höchstgrenzen für die Abfindung von Betriebsrenten

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültigkeit abGesamt Deutschland
RentenzahlungenKapitalleistungen
1,5 % Bezugsgröße18/10 tel. Bezugsgröße
01.01.202659,33 €7.119 €

Höchstgrenzen für die Abfindung von Betriebsrenten - bis 2025 geringere Werte

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültigkeit abAlte BundesländerNeue Bundesländer
RentenzahlungenKapitalleistungenRentenzahlungenKapitalleistungen
1,0 %12/10 tel.1,0 %12/10 tel.
01.01.202537,45 €4.494 €37,45 €4.494 €
01.01.202435,35 €4.242 €34,65 €4.158 €
01.01.202333,95 €4.074 €32,90 €3.948 €
01.01.202232,90 €3.948 €31,50 €3.780 €
01.01.202132,90 €3.948 €31,15 €3.738 €
01.01.202031,85 €3.822 €30,10 €3.612 €
01.01.201931,15 €3.738 €28,70 €3.444 €
01.01.201830,45 €3.654 €26,95 €3.234 €
01.01.201729,75 €3.570 €26,60 €3.192 €
01.01.201629,05 €3.486 €25,20 €3.024 €
01.01.201528,35 €3.402 €24,15 €2.898 €
01.01.201427,65 €3.318 €23,45 €2.814 €
01.01.201326,95 €3.234 €22,75 €2.730 €
01.01.201226,25 €3.150 €22,40 €2.688 €
01.01.201125,55 €3.066 €22,40 €2.688 €
01.01.201025,55 €3.066 €21,70 €2.604 €
01.01.200925,20 €3.024 €21,35 €2.562 €
01.01.200824,85 €2.982 €21,00 €2.520 €
01.01.200724,50 €2.940 €21,00 €2.520 €
01.01.200624,50 €2.940 €20,65 €2.478 €
01.01.200524,15 €2.898 €20,30 €2.436 €
Pensionszusage Pensionsrückstellungen
Bezugsgröße-500
Auslagerung von Pensionsverpflichtungen-500