Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

Besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, so besteht für die Arbeitnehmer /-innen eine Versicherungspflicht automatisch. Dies bedeutet, dass Beiträge in die allgemeine Rentenversicherung zu zahlen. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist jedoch nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung (BBG) betragspflichtig. Übersteigt das Einkommen diese Größe, so ist der übersteigende Betrag des Einkommens betragsfrei. Die Beiträge zahlen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gemeinsam. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber an den Sozialversicherungsträger abgeführt.

Wann ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt unter anderem vor, wenn die Arbeit nicht selbstständig ist, die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird und der Arbeitnehmer für die Verrichtung seiner Arbeitsleistung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat.

Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören somit alle Beschäftigten wie bspw. Landwirte, Handwerker, Publizisten, Künstler, Altersteilzeitbeschäftige, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen. Ebenso können Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, denn auch eine Ausbildung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer /-innen nicht erst einen entsprechenden Vertrag über die Versicherung abschließen müssen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dagegen sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses automatisch Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Demzufolge sind Beitrage an die allgemeine Rentenversicherung zu zahlen.

Was sind nicht-sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?

Es gibt einige Ausnahmen von der Versicherungspflicht, die im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Dies sind die Personen, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden oder Personen für die Kraft Gesetz Versicherungsfreiheut besteht. Von der Versicherungspflicht entbunden sind grundsätzlich: Beamte, Richter, Soldaten, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige. Da diese Berufsgruppen über keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag verfügen, gelten sie laut Gesetz nicht als Arbeitnehmer und üben deshalb auch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Darüber hinaus sind auch Minijobber – also Arbeitnehmer, die monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen (450 Euro bis September 2022) – teilweise oder mitunter auch gänzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Jedoch gibt es nicht nur die allgemeine, sondern auch noch die knappschaftliche Rentenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Obergrenzen bis zu dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer /-innen Beiträge in diese gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen.

Zusammenstellung der GBG-Consulting.

Tabelle: Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

(Alle Angaben ohne Gewähr, Zusammenstellung der GBG-Consulting)

Gültig abAlte BundesländerNeue Bundesländer
monatlichjährlichmonatlichjährlich
01.01.20247.550 €90.600 €7.450 €89.400 €
01.01.20237.300 €87.600 €7.100 €85.200 €
01.01.20227.050 €84.600 €6.750 €81.000 €
01.01.20217.100 €85.200 €6.700 €80.400 €
01.01.20206.900 €82.800 €6.450 €77.400 €
01.01.20196.700 €80.400 €6.150 €73.800 €
01.01.20186.500 €78.000 €5.800 €69.600 €
01.01.20176.350 €76.200 €5.700 €68.400 €
01.01.20166.200 €74.400 €5.400 €64.800 €
01.01.20156.050 €72.600 €5.200 €62.400 €
01.01.20145.950 €71.400 €5.000 €60.000 €
01.01.20135.800 €69.600 €4.900 €58.800 €
01.01.20125.600 €67.200 €4.800 €57.600 €
01.01.20115.500 €66.000 €4.800 €57.600 €
01.01.20105.500 €66.000 €4.650 €55.800 €
01.01.20095.400 €64.800 €4.550 €54.600 €
01.01.20085.300 €63.600 €4.500 €54.000 €
01.01.20075.250 €63.000 €4.550 €54.600 €
01.01.20065.250 €63.000 €4.400 €52.800 €
01.01.20055.200 €62.400 €4.400 €52.800 €
01.01.20045.150 €61.800 €4.350 €52.200 €
01.01.20035.100 €61.200 €4.250 €51.000 €
01.01.20024.500 €54.000 €3.750 €45.000 €
01.01.20018.700 DM104.400 DM7.300 DM87.600 DM
01.01.20008.600 DM103.200 DM7.100 DM85.200 DM

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