Nachzahlungsverbot

Was regelt das Nachzahlungsverbot in der betrieblichen Altersversorgung?

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) dürfen nur für künftige Dienstjahre und insoweit nicht rückwirkend erteilt bzw. erhöht werden.

Rückwirkend vereinbarte Vergütungen sind steuerlich unwirksam. Sofern eine Erteilung oder Änderung von Zusagen vergangene Dienstzeiten belohnt, sind die daraus resultierenden Anwartschaften als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten (vgl. dazu BFH vom 10.11.1965 – I 178/63 U).