Nachholverbot steuerlich

Was regelt das Nachholverbot in der betrieblichen Altersversorgung?

Der steuerliche Fehlbetrag unterliegt dem Nachholverbot.

In jedem Wirtschaftsjahr darf maximal die Differenz der Teilwerte zugeführt werden. Wurde in der Vergangenheit ein kleinerer Betrag zugeführt, so darf die entstandene Differenz (Fehlbetrag) nicht in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren „nachgeholt“ werden. Das Nachholverbot folgt aus dem Umkehrschluss des § 6 Abs. 4 S. 1 EStG.

Das Nachholverbot gilt immer, außer zum Ende des Dienstverhältnisses und bei Rentenbeginn. D.h. nur beim Ausscheiden aus dem Unternehmen und bei Rentenbeginn können Fehlbeträge auf einmal beseitigt werden.

Das Nachholverbot gilt für Alt- und Neuzusagen.