Fehlbetrag
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Keine KommentareWoher kommt der steuerliche Fehlbetrag bei Pensionsrückstellungen? Gemäß § 6a Abs. 4 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Sollte in der Vergangenheit nicht stets die voll zulässige Höhe zugeführt worden sein, entsteht ein
Nachholverbot
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was regelt das Nachholverbot in der betrieblichen Altersversorgung? Der steuerliche Fehlbetrag unterliegt dem Nachholverbot. In jedem Wirtschaftsjahr darf maximal die Differenz der Teilwerte zugeführt werden. Wurde in der Vergangenheit ein kleinerer Betrag zugeführt, so darf die entstandene Differenz (Fehlbetrag) nicht in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren „nachgeholt“ werden. Das Nachholverbot folgt aus dem Umkehrschluss des § 6