Die Probezeit bei Pensionszusagen für GGF: Klar und Aktiv mit Urteilsgrundlagen
Die Probezeit in der betrieblichen Altersversorgung steuert den zulässigen Zeitpunkt einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF). Damit sichert das Steuerrecht die betriebliche Notwendigkeit der Pensionszusage und verhindert eine Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Persönliche (Probezeit) Eignung: Die 2-3-Jahres-Frist
Ein ordentlicher Geschäftsführer erteilt die Pensionszusage nicht sofort. Er wartet ab und verschafft sich zunächst Gewissheit über die Qualifikation und Eignung des neuen GGF (Fremdvergleich). Ohne diese Wartezeit nimmt man an, die Zusage sei gesellschaftsrechtlich veranlasst (BFH vom 30.09.1992 – I R 75/91).
- Regel: Man verlangt üblicherweise eine persönliche Probezeit von zwei bis drei Jahren (bestätigt durch BMF-Schreiben vom 14.12.2012).
- Geltung: Die Regel betrifft beherrschende wie auch nicht beherrschende GGF (Bestätigung: BFH vom 28.10.2010 – I R 78/08).
Unternehmensstabilität – Probezeit des Unternehmens: Die 5-Jahres-Frist
Gerade bei Neugründungen fordert der Staat eine zusätzliche Wartezeit. So schützt man die Gesellschaft, denn ein Fremdgeschäftsführer erhielte seine Pensionszusage erst, wenn fundierte Einschätzungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegen.
- Regel: Die GmbH muss bei Neugründung mindestens fünf Jahre warten (Quelle: BMF-Schreiben vom 14.12.2012).
Die Konsequenz: Steuerliche Anerkennung
Verstößt die Gesellschaft gegen diese Fristen, gilt die Zusage als gesellschaftlich veranlasst.
Die Folge: Die gebildeten Pensionsrückstellungen erkennt das Finanzamt nicht an – die GmbH realisiert eine vGA. Neuere BFH-Urteile (z. B. BFH vom 28.02.2024 – I R 29/21) bestätigen die strikte Notwendigkeit, alle formalen Kriterien des Fremdvergleichs penibel einzuhalten.
