Finanzierbarkeit der Pensionszusage: Wie Sie die Existenz Ihres Unternehmens sichern

Unter der Finanzierbarkeit in der Altersversorgung verstehen wir das Prinzip, dass die finanziellen Verpflichtungen aus einer Pensionszusage die Leistungsfähigkeit oder sogar die Existenz des Unternehmens nicht dauerhaft gefährden dürfen.
Tatsächlich ist dieses Prinzip für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) in Deutschland besonders wichtig.

Anforderungen an die Finanzierbarkeit

  1. Finanzielle Tragbarkeit und Prognose

Zunächst verlangt das Prinzip eine langfristige Prognose, denn die Finanzierbarkeit ist keine bloße Momentaufnahme. Unternehmen müssen die voraussichtliche zukünftige Entwicklung ihrer Firma einbeziehen, weil die Zusage über ihre gesamte Laufzeit tragbar bleiben muss. Außerdem prüfen Unternehmen die Zusage sowohl bei der Erteilung als auch bei wesentlichen Änderungen erneut.

  1. Risikoprüfung und Bilanzsprung

Ebenso wichtig ist, dass Unternehmen jeden einzelnen Bestandteil der zugesagten Leistungen getrennt prüfen. Gerade die Risiken Invalidität und Tod (Hinterbliebenenversorgung) stellen besondere Herausforderungen dar. Hier muss das Unternehmen die Leistungen auch bei einem frühzeitigen Eintritt des Versicherungsfalls über einen womöglich langen Zeitraum erbringen können. Andernfalls entsteht ein hohes Bilanzsprungrisiko, das die Existenz bedroht.

  1. Steuerung und Nachweis

Deshalb zieht die Finanzverwaltung zur Beurteilung der Finanzierbarkeit typischerweise betriebswirtschaftliche Kennzahlen heran, insbesondere die Eigenkapitalquote und die Liquidität des Unternehmens.

Schließlich können Unternehmen die Finanzierbarkeit in der Regel annehmen, sofern sie Rückdeckungsversicherungen in angemessener Höhe unterhalten und die entsprechenden Beiträge dauerhaft aufbringen können.

Die Konsequenz: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Die Finanzierbarkeit stellt eine kritische Voraussetzung dar, da sie Unternehmen bei GGF-Zusagen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermeiden lässt (gestützt auf R 36 KStR 2004). Wenn eine Pensionszusage – oder sogar Teile davon – die Finanzierbarkeit nicht erfüllt, führt dies bei GGF-Zusagen steuerlich zu einer vGA.