Gesellschafterbeschluss

Wieso ist der Gesellschafterbeschluss in der Altersversorgung wichtig?

Die Erteilung oder Änderung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) erfordert für ihre Wirksamkeit immer eines Gesellschafterbeschlusses, sofern nicht nach dem Gesetz oder nach dem Gesellschaftsvertrag ein anderes Organ dafür zuständig ist (BGH 25.03.1991 – II ZR 169/90).

Fehlt ein solcher Beschluss, liegt steuerlich für die Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Dies gilt ebenfalls für die Wirksamkeit der Verpfändung aller Rückdeckungsversicherungen zu einer Direktzusage (Pensionszusage) (Urteil OLG-Düsseldorf vom 23.04.2009 – 6 U 58/08).