Ernsthaftigkeit

Was bedeutet die Ernsthaftigkeit in der betrieblichen Altersversorgung?

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) werden regelmäßig nur dann anerkannt, wenn sie ernsthaft gemeint sind (R 8.7 KStR). Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden sollen (BFH-Urteil vom 24.04.2002 – I R 18/01).

Für das vereinbarte Pensionierungsalter gilt:

  • Wird eine Altersrente vor dem Alter 62 (Altzusagen Alter 60) ausgezahlt, so wird ihr grundsätzlich die Ernsthaftigkeit abgesprochen (BFH-Urteil vom 5.2.2008 – IV C 8).
  • Bei Neuzusagen nach dem 09.12.2016 führt eine vertragliche Altersgrenze von weniger als 62 Jahren zu einer verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach mangels einer ernsthaften Vereinbarung (BMF-Schreiben vom 9.12.2016 – IV C 6 S 2176/07/10004:003). Dies gilt für beherrschende und nicht beherrschende GGF.
  • Bei beherrschenden GGF ist bei Neuzusagen nach dem 09.12.2016 grundsätzlich ein Pensionsalter von nicht weniger als 67 Jahren anzuwenden, ansonsten droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.