- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Der Rententrend ist eine essenzielle versicherungsmathematische Annahme, die Unternehmen nutzen, um die Dynamik zukünftiger Leistungszahlungen in ihrer Handelsbilanz korrekt abzubilden.
Ziel ist es, den Erfüllungsbetrag einer Pensionsverpflichtung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen, indem man alle Steigerungen berücksichtigt, die nach dem eigentlichen Rentenbeginn eintreten. Dieser vorausschauende Ansatz sichert die finanzielle Vorsorge für die Rentner.
Anwendung und Berechnung des Rententrends
Man wendet den Rententrend immer dann an, wenn die Rentenhöhe ab dem Erfüllungszeitpunkt von dynamischen Einflussgrößen abhängt und somit eine Anpassung erforderlich ist.
- Vertragliche Dynamisierung: Legt der Vertrag eine feste oder variable Steigerung der Altersversorgung nach Rentenbeginn fest, leitet der Rententrend den Wertansatz direkt aus diesen vertraglichen Regelungen ab.
- Gesetzliche Anpassungspflicht: Für Versorgungsberechtigte, die unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fallen, berücksichtigt man die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG. Hierfür setzen die Gutachter in der Regel einen pauschalen, langfristigen Trend an. Oftmals verwenden sie als Referenzgröße die durchschnittliche Preissteigerung, die man am Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes misst.
Der Rententrend soll somit einen langfristigen, pauschalen Anstieg der Renten spiegeln. Wichtig ist, dass man die mögliche zukünftige Entwicklung auf Basis langfristiger ökonomischer Daten ableitet.
Wichtig: Bei reinen Kapitalzusagen berücksichtigt man den Rententrend nicht, da die Leistungshöhe nach der einmaligen Auszahlung nicht mehr steigt und keine weitere Dynamik eintritt.
Der steuerrechtliche Unterschied beim Rententrend
Das Steuerrecht unterscheidet sich hier deutlich vom Handelsrecht, denn es legt einen konservativeren Maßstab an:
- In der Steuerbilanz verwenden Unternehmen keine Rententrends.
- Gemäß § 6a Abs. 3 EStG untersagt das Gesetz die Berücksichtigung ungewisser künftiger Änderungen der Versorgungsanwartschaften. Hierunter fällt auch die ungewisse Anpassung der laufenden Leistungen nach § 16 BetrAVG, weil sie von zukünftigen Prüfungen abhängt.
- Nur eine fest zugesagte Rentenanpassung, deren Höhe bereits feststeht, beziehen Unternehmen als feststehende Änderung in die Steuerbilanz ein.
