- 1. Oktober 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Was ist eine Versorgungszusage?
Eine Versorgungszusage bildet die rechtliche Grundlage für die betriebliche Altersversorgung (bAV). Sie ist die vertragliche Zusage, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gibt, um ihn im Versorgungsfall abzusichern. Dieser Fall tritt typischerweise bei Invalidität (Berufsunfähigkeit), Tod (Leistungen an Hinterbliebene) oder im Alter (Ruhestand) ein. Unabhängig davon ob die Leistung als einmaliger Betrag oder als lebenslängliche Leistung ausgezahlt wird.
Die zentrale Rechtsgrundlage und der maßgebliche Rahmen für alle Zusagen in Deutschland ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Es definiert die Rechte des Arbeitnehmers und die Pflichten des Arbeitgebers.
Haftung, Durchführung und gesetzliche Pflichten
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die bAV direkt oder über einen externen Träger finanziert, gilt ein fundamentaler Grundsatz: Der Arbeitgeber haftet stets für die Erfüllung der zugesagten Leistungen (Einstandspflicht). Er muss finanziell einspringen, selbst wenn der externe Versorgungsträger (wie eine Pensionskasse oder Versicherung) die Leistung nicht vollständig erbringen kann.
Das BetrAVG schreibt zudem zwei weitere wichtige Pflichten vor:
- Anpassungsprüfungspflicht: Der Arbeitgeber muss die laufenden Renten alle drei Jahre auf ihre Anpassung prüfen, um einen Wertverlust durch Inflation auszugleichen.
- Unverfallbarkeit: Ein wichtiger Schutzmechanismus sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch behält, auch wenn er vorzeitig das Unternehmen verlässt. Die Zusage wird unverfallbar, sobald der Arbeitnehmer das Mindestalter von 21 Jahren erreicht und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat.
Arten der Zusage
Man unterscheidet im Wesentlichen drei Arten der Versorgungszusage, die klar definieren, welche Leistung oder welcher Beitrag garantiert wird:
- Leistungszusagen: Der Arbeitgeber garantiert eine feste Leistungshöhe (z. B. eine monatliche Rente von 1.500 €).
- Beitragsorientierte Leistungszusagen: Der Arbeitgeber garantiert feste Beiträge. Die spätere Leistung richtet sich nach der Entwicklung der Anlage.
- Beitragszusage mit Mindestleistungen: Der Arbeitgeber garantiert feste Beiträge, wobei aber mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen muss.
Die fünf Durchführungswege
Der Arbeitgeber kann die bAV über fünf gesetzlich definierte Durchführungswege umsetzen:
- Direktzusage (Pensionszusage)
- Unterstützungskasse
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
Alle diese Wege dienen der Erfüllung der ursprünglichen Versorgungszusage.
