Versorgungsträger

FAQ: Rolle und Aufgaben des Versorgungsträgers in Ihrer Altersversorgung

Was ist die Kernaufgabe des Versorgungsträgers?

Der Versorgungsträger ist die Institution, die Ihre vertragliche Altersversorgungs-Verpflichtung verwaltet und abwickelt. Er setzt die Pensionszusage, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, operativ um. Er sorgt dafür dass die spätere Betriebsrente finanziert wird und ie Betriebsrente später fristgerecht auszahlt wird.

Wer ist mein Versorgungsträger?

Die Identität des Versorgungsträgers hängt direkt vom gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab. Ihr Versorgungsträger kann sein:

  • Der Arbeitgeber selbst (bei Direktzusagen/Pensionszusagen).
  • Das Versicherungsunternehmen (bei der Direktversicherung).
  • Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds.
  • Der Verwalter der Unterstützungskasse.

Welche administrativen und gesetzlichen Pflichten hat der Versorgungsträger?

Neben der Kapitalverwaltung muss der Träger mehrere wichtige Pflichten erfüllen:

  • Leistungsauszahlung: Er muss die von Ihnen gewählte Leistung (Rente oder Kapitalleistung aus dem Kapitalwahlrecht) korrekt berechnen und fristgerecht anweisen.
  • Auskunftspflicht: Der Träger muss Ihnen jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand Ihrer Ansprüche erteilen, denn das schreibt § 4a BetrAVG vor.
  • Pflichten beim Versorgungsausgleich: Bei einer Scheidung verlangt das Gesetz detaillierte Auskünfte. Deshalb muss der Träger dem Familiengericht Auskünfte geben und einen Vorschlag zum Ausgleichswert unterbreiten.

Wer garantiert meine Ansprüche auf Betriebsrente im Fall wenn zu wenig Geld da ist oder wenn der Arbeitgeber insolvent wird?

Ihre Versorgungsansprüche sichern zwei Instanzen ab:

  1. Einstandspflicht des Arbeitgebers: Trotz externer Verwaltung bleibt der Arbeitgeber die primäre Sicherheitsinstanz. Hier gilt die gesetzliche Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Denn wenn der externe Versorgungsträger die zugesagte Leistung nicht vollständig erbringen kann, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen und die ursprüngliche Zusage garantieren.
  2. Pensions-Sicherungs-Verein (PSV): Fällt der Arbeitgeber selbst aus (z.B. durch Insolvenz), schützt der PSV die Ansprüche aus Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Der PSV springt in diesem Fall als Sicherungseinrichtung ein und übernimmt die laufenden oder künftigen Versorgungsleistungen.