Übertragung

Ist die Übertragung von betrieblichen Versorgungsansprüchen möglich?

Als Übertragung (oder Portabilität) bezeichnet man die Möglichkeit, Versorgungsansprüche auf einen neuen Arbeitgeber (AG) zu übertragen. Ziel ist es, dass auch bei mehrmaligem Wechsel des Arbeitgebers die Versorgung möglichst bei einem Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger konzentriert werden kann. Die Übertragung von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen ist nur in den § 4 Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten Ausnahmen zulässig. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB oder beim bloßen Wechsel des Durchführungswegs ist § 4 BetrAVG nicht anwendbar.

  1. Einvernehmliche Übernahme, § 4 Abs. 2 BetrAVG:
    a) Mit  entsprechendem Einverständnis zwischen den Parteien (AG-alt, AG-neu, AN) ist die unveränderte Übernahme der Versorgungszusage durch den Folgearbeitgeber im Wege der befreienden Schuldübernahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG möglich. Für die Übernahme erhält der neue Arbeitgeber in der Regel einen der Zusage entsprechenden Vermögenswert vom ehemaligen Arbeitgeber. Nicht erforderlich ist, dass die Versorgungszusage im gleichen Durchführungsweg fortgeführt wird. Die bis 31.12.2004 mögliche befreiende Schuldübernahme durch eine Pensionskasse, ein Lebensversicherungsunternehmen oder einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger wurden gestrichen.
    b) Mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gibt es die Möglichkeit der Übertragung des Wertes der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Hierbei kann der bisherige Leistungsinhalt oder -umfang der Anwartschaft völlig verändert werden. Es ist lediglich die Wertgleichheit zwischen beiden Versorgungszusagen zu gewährleisten. Diese wird in der Regel mittels versicherungsmathematischer Methoden ermittelt. Eine erhebliche Veränderung der Leistung z.B. geringerer Invaliditätsschutz zu Gunsten höherer Altersrente, kann im Einzelfall unattraktiv für den Arbeitnehmer sein. Um dies einschätzen zu können, sollte er sein Recht wahrnehmen, sich den modifizierten Leistungsplan genau ansehen zu dürfen. Für die wertgleiche Neuzusage gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend: sofortige Unverfallbarkeit, Insolvenzsicherung, Anpassung. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts wird der ehemalige Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 6 BetrAVG von der ursprünglichen Versorgungsverpflichtung frei. Die Übertragungsmöglichkeiten unter a) und b) können in allen Durchführungswegen genutzt werden.
  2. Rechtsanspruch auf Übertragung, § 4 Abs. 3 BetrAVG:
    Im Rahmen von Neuzusagen (Zusagedatum ab 01.01.2005) hat der Arbeitnehmer einen einseitigen Rechtsanspruch, vom ehemaligen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger die Übertragung des Übertragungswerts auf den neuen Arbeitgeber zu verlangen, sofern die Versorgung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (PK, PF, DV) erfolgte und der Übertragungswert die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer besteht nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine versicherungsförmige Versorgungszusage, die dem Übertragungswert wertgleich ist, zu erteilen. Bei der Wahl des Durchführungswegs und des Anbieters bleibt die Entscheidung allein beim Arbeitgeber. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts wird der ehemalige Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 6 BetrAVG von der ursprünglichen Versorgungsverpflichtung frei.
  3. Übertragung bei Einstellen der Betriebstätigkeit und Liquidation des Unternehmens, § 4 Abs. 4 BetrAVG:
    Bei Einstellen der Betriebstätigkeit und Liquidation eines Unternehmens ist es gemäß § 4 Abs. 4 BetrAVG möglich, dass die Versorgungszusagen von einer Pensionskasse oder einem Lebensversicherungsunternehmen übernommen werden. Dazu bedarf es nicht notwendig der Zustimmung des Arbeitnehmers. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass sämtliche Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet werden. Des Weiteren darf der mit unverfallbarem Anspruch ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen vorzeitigen Zugriff auf die Versicherungsleistung haben.