Übertragung von betrieblichen Versorgungsansprüchen (Portabilität)

Die Übertragung von Versorgungsansprüchen – oft als Portabilität bezeichnet – ist grundsätzlich möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen und in den gesetzlich geregelten Ausnahmen des § 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz).

Ziel der Portabilität ist es, dass Arbeitnehmer ihre Versorgung trotz mehrmaligem Arbeitgeberwechsel möglichst bei einem Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger konzentrieren können. Allerdings sind die Übertragung von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen nur in den § 4 Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten Fällen zulässig. Zusätzlich gilt: Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB oder beim bloßen Wechsel des Durchführungswegs findet § 4 BetrAVG keine Anwendung.

1. Einvernehmliche Übernahme (§ 4 Abs. 2 BetrAVG)

Diese Möglichkeiten erfordern das Einverständnis aller Parteien (alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber, Arbeitnehmer) und sie gelten für alle Durchführungswege (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

  • Unveränderte Übernahme (befreiende Schuldübernahme): Der Folgearbeitgeber kann die Versorgungszusage unverändert im Wege der befreienden Schuldübernahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernehmen, wenn die Parteien (AG-alt, AG-neu, AN) entsprechend zustimmen. Meistens erhält der neue Arbeitgeber vom ehemaligen Arbeitgeber einen der Zusage entsprechenden Vermögenswert für die Übernahme. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage im gleichen Durchführungsweg fortführt
  • Übertragungswert gegen wertgleiche Neuzusage: Mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG besteht die Möglichkeit, den Wert der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, sofern dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Hierbei kann sich der bisherige Leistungsinhalt oder -umfang der Anwartschaft völlig verändern. Der Arbeitgeber muss lediglich die Wertgleichheit nach versicherungsmathematischen Methoden gewährleisten. Damit der Arbeitnehmer dies einschätzen kann, sollte er sein Recht wahrnehmen und den modifizierten Leistungsplan prüfen dürfen. Der ehemalige Arbeitgeber wird gemäß § 4 Abs. 6 BetrAVG von der ursprünglichen Verpflichtung frei, sobald die Übertragung des Übertragungswerts vollständig erfolgt ist.

2. Rechtsanspruch auf Übertragung (§ 4 Abs. 3 BetrAVG)

Dieser Anspruch gilt nur für Neuzusagen ab dem 01.01.2005, weil der Gesetzgeber hier die Portabilität stärken wollte.

  • Anspruchsberechtigte Durchführungswege: Der Anspruch gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege:
    • Pensionskasse (PK), Pensionsfonds (PF). Direktversicherung (DV)
    • Achtung: Für Zusagen über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse besteht kein Rechtsanspruch.
  • Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer hat einen einseitigen Rechtsanspruch, die Übertragung des Übertragungswerts vom ehemaligen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger zu verlangen. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt und der Arbeitnehmer die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordert. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche, versicherungsförmige Versorgungszusage zu erteilen, aber die Wahl des Durchführungswegs und des Anbieters liegt allein beim Arbeitgeber.

3. Übertragung bei Stilllegung und Liquidation (§ 4 Abs. 4 BetrAVG)

Bei Einstellen der Betriebstätigkeit und Liquidation eines Unternehmens besteht die Möglichkeit, dass eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen die Versorgungszusagen übernimmt. Hierzu ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zwingend notwendig. Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass er sämtliche Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet und der ausgeschiedene Arbeitnehmer keinen vorzeitigen Zugriff auf die Versicherungsleistung hat.