Bezugsrecht

Was regelt das Bezugsrecht in der Direktversicherung?
Dem Arbeitnehmer wird ein Bezugsrecht an der Direktversicherung eingeräumt. Dieses Bezugsrecht kann unterschiedlicher Art sein: widerruflich, unwiderruflich oder unwiderruflich unter Vorbehalt.

  • Das widerrufliche Bezugsrecht kann vom Arbeitgeber jederzeit ohne Zustimmung des Arbeitnehmers widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs erfüllt die Versicherung jedoch die notwendigen Kriterien einer Direktversicherung nicht mehr.
  • Wurde dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so ist der Widerruf nur mit dessen Zustimmung möglich.
  • Oft wird das Bezugsrecht bei arbeitgeberfinanzierten Direktversicherungen an die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG gekoppelt. Somit wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht unter Vorbehalt eingeräumt. Der Arbeitgeber kann somit das Bezugsrecht solange widerrufen, bis die gesetzliche Unverfallbarkeit eintritt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Vorbehalt und ein Widerruf ist nicht mehr möglich.

Bei einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber nach § 1b Abs. 5 Satz 2 BetrAVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht ohne Vorbehalt einzuräumen.