Gehaltstrend

Wie ist der Gehaltstrend bei der Rückstellung anzusetzen?

Oft bestimmt sich die Höhe der späteren Betriebsrente als (Prozent-)Anteil aus dem aktuellen Gehalt und vielleicht zusätzlich noch aus der Anzahl der Betriebsjahre. Im Gegensatz zur steuerlichen Bewertung der Pensionszusage, soll bei der handelsrechtlichen Bewertung schon heute der mögliche Auszahlungsbetrag bei der Berechnung hinterlegt werden.

Da bei derartigen Pensionszusagen die Betriebsrente an die Entwicklung des Gehalts des Versorgungsberechtigten gekoppelt ist, muss nun eine mögliche Entwicklung des Gehaltes geschätzt werden. Die Entwicklung des Gehalts sollte grundsätzlich auf Grundlage von Vergangenheitswerten und bereits bekannten zukünftigen Entwicklungen abgeleitet werden und in Form eines pauschalen, jährlichen Trends für die Zukunft angesetzt werden. Der Gehaltstrend sollte auch eine zukünftige Karriere beinhalten und somit leicht über der „normalen“ Gehaltsentwicklung liegen.

Bei der handelsrechtlichen Bewertung der Pensionszusage ist für die Bestimmung des Erfüllungsbetrages (§ 253 Abs. 1 HGB) die Höhe des Anwartschaftstrends nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzen. Ist die Dynamik der Einflussgrößen in der Zusage schriftlich fixiert, gilt dies auch für die Bewertung in der Steuerbilanz.

Siehe hierzu auch Anwartschaftstrend, Rententrend