- 1. Oktober 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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FAQ: Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur rechtssicheren Gestaltung der Hinterbliebenenrente, dem engen Hinterbliebenenbegriff sowie den arbeitsrechtlichen Risiken.
Was regelt die Hinterbliebenenrente in der bAV?
Die betriebliche Hinterbliebenenrente bildet die zweite Säule der Altersversorgung in Deutschland. Ihre primäre Funktion ist die finanzielle Ergänzung der (oftmals geringeren) Witwen- oder Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch wird das wegfallende Einkommen des Verstorbenen kompensiert. Die Leistungen sind in Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) verankert. Daher müssen Arbeitgeber die konkreten Leistungen – typischerweise Witwen-/Witwerrente und Waisenrente – in der Pensionszusage oder Versorgungsordnung klar zusagen.
Wer darf steuerlich begünstigt werden? (Der „Enge Hinterbliebenenbegriff“)
Für die steuerliche Anerkennung und Förderung der bAV müssen Sie den engen Hinterbliebenenbegriff strikt einhalten. Denn nur diese Personen dürfen Begünstihte sein, weil das Finanzamt sonst von einer steuerlich nicht geförderten Vererblichkeit ausgeht: Der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, ferner Kinder, die im Sinne des EStG als kindergeldberechtigt gelten, und Lebensgefährten, sofern sie namentlich benannt sind und eine gemeinsame Haushaltsführung im Todeszeitpunkt nachgewiesen wird.
Sind Klauseln zur Mindestehedauer zulässig?
Nein, in der Regel nicht. Klauseln, die eine lange Mindestehedauer (z. B. zehn Jahre) fordern, werden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) als unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten ( BGB) eingestuft und daher als unwirksam erklärt. Allerdings erlaubt das BAG kürzere Fristen (z. B. ein Jahr), vorausgesetzt, dass diese lediglich dem Schutz vor missbräuchlichen Eheschließungen dienen und einen klaren sachlichen Grund verfolgen.
Worin unterscheidet sich die bAV von einer privaten Versicherung?
Die bAV unterscheidet sich von der privaten Lebensversicherung vor allem durch die Begünstigtenwahl und die Vererbbarkeit. Denn während Sie bei der privaten Versicherung den Begünstigten frei wählen können, müssen Sie sich bei der bAV zwingend an den engen Hinterbliebenenbegriff halten, um die Steuervorteile nicht zu gefährden. Folglich ist die bAV nicht frei vererbbar und fällt nicht automatisch in den Nachlass ( BGB), sondern geht durch Vertrag zugunsten Dritter direkt an die Berechtigten über. Dies sichert die Zweckbindung der geförderten Vorsorge.
