Beitragszusage mit Mindestleistung

Was wird unter einer Beitragszusage mit Mindestleistung verstanden?

  • Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung wird ein festgelegter Beitrag vereinbart. Der Arbeitnehmer erhält als Versorgungsleistungen die Leistung, die sich aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen ergibt. Somit ist die Höhe der späteren Versorgungsleistungen nicht bestimmbar. Die Versorgungsleistungen gliedern sich in Leistungen für Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenenversorgung) auf.
  • Als Garantie wird eine Mindestleistung vereinbart. Diese berechnet sich aus den insgesamt gezahlten Beiträgen, ohne erwirtschaftete Erträge, und abzüglich der Beiträge, die zur Absicherung für vorzeitige Risiken angefallen sind (Berufsunfähigkeit und Todesfall).
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu erbringen.
  • Bei dem vorzeitigen Beginn der Altersleistung legen die bis dahin gezahlten Beiträge die Höhe der Versorgungsleistungen fest.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis legen die bis dahin gezahlten Beiträge die Höhe der Versorgungsleistungen fest.
  • Im Vordergrund steht, den Aufwand für das Unternehmen festzulegen. Ggf. kann die Zusage nur auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden. Oft wird nur bei erreichen der Altersgrenze ein annehmbares Versorgungsziel erreicht.
  • Risiko: Der Arbeitgeber muss für die Mindestleistung einstehen, wenn diese seitens eines externen Versorgungsträgers nicht erbracht wird.
  • Die Beitragszusage mit Mindestleistung kann nur bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds angewendet werden.
  • Diese Form der bAV wurde zum 01.01.2002 im BetrAVG aufgenommen.
  • Beispiel: Für die Mitarbeiter werden jährlich 1.000 Euro in ein bAV Produkt eingezahlt. Anhand der Betriebszugehörigkeit wird die Mindestleistung bestimmt.