Angemessenheit der Gesamtbezüge

Was heißt Angemessenheit der Gesamtbezüge?

Angemessenheit der Gesamtbezüge – sog. Fremdvergleich

  • Die Gesamtbezüge eines GGF sind auf ihre Angemessenheit zu prüfen und zwar bereits dann, wenn der GGF selbst oder zusammen mit seinen Angehörigen mit 25 % oder mehr am Kapital beteiligt ist (BFH-Urteil vom 28.04.2010 – IR 78/08).
  • Beurteilungskriterium für die Angemessenheit sind z.B. das Verhältnis des Gehalts zum Gewinn und zur Kapitalverzinsung sowie ein betriebsexterner und betriebsinterner Gehaltsvergleich.
  • Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge sind sämtliche Vergütungsbestandteile einzubeziehen. Also neben dem monatlichen Festgehalt auch einmalige Zahlen wie bspw. das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, betriebliche Altersversorgung, Pkw-Nutzung und weitere Sachbezüge.
  • Jedoch müssen hierbei die Bezüge nicht nur in ihrer Gesamtheit angemessen sein, sondern auch die einzelnen Bestandteile.
  • Wenn die Finanzverwaltung die Gesamtbezüge des (G)GF als unangemessen hoch einstuft, wird der den angemessenen Betrag übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet.