- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Das Nachholverbot bildet eine zentrale steuerrechtliche Regelung (§6a Abs. 4 S. 1 EStG), die die maximal zulässige Zuführung zur Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr begrenzt. Es verhindert, dass Unternehmen alte Fehlbeträge in wirtschaftlich guten Zeiten auf einmal steuerwirksam ausgleichen und dadurch Gewinne verschieben.
Die Regeln des Nachholverbots
- Zuführungsmaximum: Das Unternehmen darf der Pensionsrückstellung pro Wirtschaftsjahr maximal die Differenz der Teilwerte (Teilwert Ende des aktuellen Jahres abzüglich Teilwert Ende des Vorjahres) zuführen.
- Fehlbetrag: Hat das Unternehmen in der Vergangenheit einen kleineren Betrag als maximal zulässig zugeführt, entsteht ein steuerlicher Fehlbetrag.
- Das Verbot: Dieses Verbot untersagt es dem Unternehmen, den entstandenen Fehlbetrag in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren „nachzuholen“. Das Nachholverbot ergibt sich aus dem Umkehrschluss des §6a Abs. 4 S. 1 EStG.
- Konsequenz: Der steuerliche Fehlbetrag verpufft damit. Er lässt sich nur noch in den Ausnahmefällen geltend machen. Die Regelung stellt die Einhaltung des periodengerechten Ansatzes sicher.
- Geltung: Das Nachholverbot gilt immer und für Alt- und Neuzusagen.
Ausnahmen vom Nachholverbot: Wann der Fehlbetrag beseitigt werden kann
Das Nachholverbot greift nicht in zwei eng begrenzten Situationen. Nur dann kann das Unternehmen entstandene Fehlbeträge auf einmal beseitigen und die Rückstellung entsprechend erhöhen:
- Ausscheiden aus dem Unternehmen: Zum Ende des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers.
- Rentenbeginn: Beim Beginn der Rentenzahlung des Arbeitnehmers.
Wichtige Abgrenzung
Das Nachholverbot bleibt eine rein steuerrechtliche Vorschrift. Die Berechnung der Rückstellung nach dem Handelsrecht (§ 253 HGB) erfolgt unabhängig davon. Deshalb können die handels- und steuerrechtlichen Bilanzposten auseinanderfallen.
