Ernsthaftigkeit: Der Schlüssel zur steuerlichen Anerkennung Ihrer Pensionszusage

Die Ernsthaftigkeit ist ein zwingendes steuerrechtliches Kriterium für die Anerkennung von Pensionszusagen, insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).

Die Gesellschaft muss die Verpflichtung zur künftigen Rentenzahlung tatsächlich ernst nehmen und ihre Erfüllung beabsichtigen (R 8.7 KStR). Denn eine fehlende Ernsthaftigkeit löst eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus.

Nachweis der Ernsthaftigkeit und weitere Kriterien

Unternehmen weisen diese Voraussetzung durch verschiedene Maßnahmen nach.

  • Rückdeckungsversicherung (RDV): Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung gilt als starkes Indiz. Folglich signalisiert das Unternehmen damit die Finanzierung und die Ernsthaftigkeit der Zusage (BFH-Urteil vom 24.04.2002)
  • Finanzierbarkeit: Die Zusage muss finanzierbar sein; das heißt, sie darf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht dauerhaft gefährden.
  • Eindeutigkeit: Man muss die Zusage klar, eindeutig und schriftlich fassen.
  • Kein Nachzahlungsverbot: Die Zusage darf nicht rückwirkend für bereits geleistete Dienste erteilt oder erhöht werden.

Das Pensionsalter: Die zentrale Prüfinstanz

Die Finanzverwaltung beurteilt die Ernsthaftigkeit jedoch maßgeblich anhand der vertraglich vereinbarten Altersgrenze. Ein zu niedriges Pensionsalter signalisiert, dass die Zusage nicht betrieblich veranlasst ist.

  • Altzusagen (vor 10.12.2016): Die Ernsthaftigkeit gilt als abgesprochen, wenn man eine Rente vor dem Alter 60 (bzw. 62) auszahlt.
  • Neuzusagen ab 10.12.2016 (alle GGF): Eine Altersgrenze von weniger als 62 Jahren führt direkt zur vGA.
  • Neuzusagen ab 10.12.2016 (beherrschende GGF): Hierzu muss man grundsätzlich ein Pensionsalter von nicht weniger als 67 Jahren vereinbaren. Andernfalls droht eine vGA.