Arbeitgeberwechsel und betriebliche Altersversorgung: Was Sie beachten müssen

Was müssen Sie bei einem Arbeitgeberwechsel eines Mitarbeiters beachten?

Bei einer vorzeitigen Beendigung der Betriebszugehörigkeit durch einen Arbeitgeberwechsel (Jobwechsel) des Mitarbeitenden, bleiben oft die Ansprüche auf die Betriebsrente bestehen.

Unverfallbarkeit der Pensionszusage

In welcher Höhe und ab wann diese Ansprüche bestehen bleiben, also die so genannte „Unverfallbarkeit“ regelt das Betriebsrentengesetz. Ergänzend kann in der Pensionszusage auch eine vertragliche Unverfallbarkeit geregelt sein. Eine Unverfallbarkeit bedeutet, dass ein Teil der Betriebsrente unverfallbar ist, d.h. trotz Jobwechsel bestehen bleibt. Für diesen Teil haftet weiterhin der „alte“ Arbeitgeber und wird im Leistungsfall somit auch diesen Teil der Betriebsrente auszahlen. Ebenso hat der „alte“ Arbeitgeber für diesen Teilanspruch weiterhin Pensionsrückstellungen zu bilden. Dies gilt auch für Betriebsrenten durch Entgeltumwandlung.
Sollte der „alte“ Arbeitgeber Insolvenz werden, werden die gesetzliche unverfallbaren Leistungen vom PSVaG gezahlt.

Informationspflicht des Arbeitgebers (Versorgungsträgers) bei Arbeitgeberwechsel

Der Arbeitgeber (Versorgungsträger) muss den Ausgeschiedenen eine schriftliche Auskunft über die gesetzlich unverfallbare Betriebsrente (Unverfallbarkeitsbescheinigung) ausstellen.

Optionen bei Arbeitgeberwechsel

Je nach Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung können unterschiedliche Optionen für den Mitarbeitenden für die Weiterführung der Altersversorgung bestehen.
Fortführung: Der neue Arbeitgeber steigt in die bestehende Versorgungszusage ein.
Übertragung: Das vorhandene Kapital wird in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers übertragen.
Ruhenlassen: Die Verpflichtung verbleibt beim „alten“ Arbeitgeber.
Private Weiterführung: Die bisherige „betriebliche“ Altersversorgung kann unter Umständen mit privaten Beitragszahlungen weitergeführt werden.

Dienstleistungen für den Ausscheidenden Mitarbeiter (vom alten Arbeitgeber)

Der bisherige Arbeitgeber muss in erster Linie seinen gesetzlichen Informations- und Abwicklungspflichten nachkommen:

  • Erstellung der Unverfallbarkeitsbescheinigung: Dies ist die wichtigste gesetzliche Pflicht. Der Arbeitgeber muss dem ausscheidenden Mitarbeiter schriftlich mitteilen, wie hoch der unverfallbare Anspruch auf die Betriebsrente ist, der trotz Jobwechsel bestehen bleibt.
  • Leistungsermittlung: Die exakte Berechnung der angesammelten und unverfallbaren Rentenanwartschaft oder des Kapitals zum Zeitpunkt des Ausscheidens.
  • Mitarbeiterberatung: Bei versicherungsorientierten Pensionszusagen
    • Aufklärung des Mitarbeiters über die verschiedenen Optionen für seine bAV-Zusage:
    • Übertragung (Portabilität) zum neuen Arbeitgeber.
      • Abwicklung der Übertragung: Wenn der Mitarbeiter die Übertragung wünscht, muss das Kapital administrativ und rechtlich korrekt an den neuen Versorgungsträger übermittelt werden.
    • Ruhenlassen des Vertrages beim alten Arbeitgeber.
      • Anwartschaftsverwaltung: Verwaltung des beitragsfrei gestellten (ruhenden) Vertrages bis zur Auszahlung im Alter, inklusive Datenpflege und jährlicher Ausweise.
    • Private Weiterführung des Vertrages.
  • Versorgungsausgleich: Bearbeitung der rechtlich komplexen Fälle von Versorgungsausgleich bei Scheidung im Zusammenhang mit dem Austritt.

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