- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was sind Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung?
Wartezeiten werden oft in Pensionszusagen vereinbart.
Wird eine Mindestanzahl von Betriebsjahren oder ein Mindestalter als vertragliche Voraussetzung für die Zahlung von Versorgungsleistungen aus der Pensionszusage vereinbart, so bezeichnet man dies als Wartezeit.
Tritt ein Versorgungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, so wirkt sich die Wartezeit als leistungssauschließend aus. D.h. der Arbeitnehmer erhält keine Leistung vor Ablauf dieser vereinbarten Wartezeit. Somit hat die Wartezeit besonders bei vorzeitigen Leistungsfällen wie Invalidität und Tod Auswirkung.
Die Wartezeit schützt den Arbeitgeber vor vorzeitigen Risiken und stellt somit einen Risokobegrenzung dar. Als Zeitraum können fünf, zehn oder zwanzig Jahre vereinbart werden. Sie kann auch in der Form ausgestaltet sein, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben muss (BAG 10.12.2013, 3 AZ 796/11).
Unverfallbare Anwartschaften sind durch Wartezeiten nicht berührt. Für die Feststellung der Unverfallbarkeit und die Berechnung der Höhe von unverfallbaren Ansprüchen ist nur der Eintritt und der Austritt aus dem Unternehmen maßgebend. Wartezeiten können selbst nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen erfüllt werden (§ 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG).
Auch die erstmalige Berechnung von Pensionsrückstellungen oder das Nachholverbot werden durch Wartezeiten nicht berührt.
Nur in der Höhe der Pensionsrückstellung schlagen sich die Wartezeiten dadurch nieder, dass für einige Jahre keine Leistungsverpflichtungen für den zugrundeliegenden Barwert einer Versorgungszusage zu berücksichtigen sind.