Wartezeiten in der bAV: Risikobegrenzung bei vorzeitigen Leistungsfällen

Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) definieren vertraglich festgelegte Fristen, die ein Mitarbeiter erfüllen muss, damit die Pensionszusage leistungsverpflichtend wird. Sie bieten dem Arbeitgeber eine wichtige Risikobegrenzung, denn sie schützen das Unternehmen aktiv vor finanziellen Risiken aus vorzeitigen Leistungsfällen. Falls Wartezeiten vereinbart werden, wird dies in der Pensionszusage oder der Versorgungsordnung geregelt.

Definition der Wartezeiten und ihre Wirkung

Zunächst legen Wartezeiten entweder eine Mindestanzahl von Betriebsjahren oder das Erreichen eines Mindestalters als vertragliche Bedingung für die Zahlung von Versorgungsleistungen fest. Die genaue Dauer entscheiden Arbeitgeber individuell, wobei Zeiträume von fünf, zehn oder zwanzig Jahren häufig vorkommen.

  • Leistungsausschluss: Tritt der Versorgungsfall (wie Invalidität oder Tod) ein, bevor der Arbeitnehmer die Wartezeit vollständig erfüllt, schließt diese Frist die Leistung aus. Folglich erhält der Arbeitnehmer vor Fristablauf keine Zahlung. Dies betrifft insbesondere die Risikozusagen, da der Leistungsfall hier früh eintritt und sofort hohe Verpflichtungen auslösen würde.
  • Gestaltung: Man vereinbart die Wartezeit entweder als festen Zeitraum oder knüpft sie an das Erreichen eines bestimmten Mindestalters, so wie das BAG in Urteilen (z.B. vom 10.12.2013) bestätigt. Die spezifische Ausgestaltung passt der Arbeitgeber folglich an die Struktur der Zusage sowie an die Unternehmensrichtlinien an.

Abgrenzung zur Unverfallbarkeit und Bilanzierung

Obwohl Wartezeiten die Zusage beschränken, dürfen sie die gesetzliche Unverfallbarkeit von Ansprüchen nicht berühren:

  • Unverfallbarkeit: Für die Feststellung und Berechnung der unverfallbaren Ansprüche zählen nur der Ein- und Austritt des Mitarbeiters aus dem Unternehmen. Daher beeinflussen Wartezeiten die grundsätzlich erworbenen Ansprüche nicht.
  • Erfüllung nach Ausscheiden: Sogar nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit unverfallbaren Ansprüchen können Wartezeiten noch erfüllt werden (§ 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG). Dies garantiert der Gesetzgeber.
  • Bilanzielle Auswirkung: Zudem wirkt sich die Wartezeit direkt auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus. Hierbei müssen Unternehmen für die Dauer dieser Frist keine Leistungsverpflichtungen für den Barwert der Zusage berücksichtigen, was zu einer Entlastung der Bilanz führt. Ferner beeinflussen Wartezeiten weder die erstmalige Berechnung von Pensionsrückstellungen noch das sogenannte Nachholverbot.