Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

Wieso ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot wichtig?

Die Versorgungszusage stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) dar. Das bedeutet, der GGF tritt für sich selbst handelnd auf und zugleich als Vertreter des Unternehmens.

  • Eine Pensionszusage ist nur dann rechtswirksam, wenn dem GGF im Gesellschaftsvertrag eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) erteilt worden ist und diese auch im Handelsregister eingetragen wurde (BGH 28.02.1983 – II ZB 8/92).
  • Fehlt eine solche Befreiung, ist das abgeschlossene Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Dieser Zustand kann aber durch eine nachträgliche Befreiung geheilt werden (BFH v. 23.10.1996 – I R 71/95). Aus einer nachträglichen Genehmigung resultiert zwar eine zivilrechtliche Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Zusage Erteilung, eine steuerliche Rückwirkung entfaltet sich jedoch nicht.

Eine Pensionsrückstellung kann erst ab dem Zeitpunkt der nachträglichen Befreiung gebildet werden.