Erfüllungsbetrag in der HGB-Bilanz: Zukünftige Kosten heute abbilden

Der Erfüllungsbetrag bezeichnet den Wert, den eine Verpflichtung bei ihrer Fälligkeit hat. Er bildet somit die zentrale Größe zur Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz.

Kernmerkmale und HGB-Vorschriften ( HGB)

Der Erfüllungsbetrag repräsentiert den notwendigen Betrag, mit dem ein Unternehmen seine zukünftigen Verpflichtungen begleichen kann.

Schätzung und Kosten

Die versicherungsmathematischen Risiken (Tod, Invalidität, Fluktuation) erfordern eine Schätzung des Erfüllungsbetrags. Diese Schätzung basiert auf den am Bilanzstichtag vorliegenden Gegebenheiten und der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei langfristigen Verpflichtungen (Laufzeit über einem Jahr) künftige Preis- und Kostensteigerungen im Erfüllungsbetrag berücksichtigen.

Abzinsung und Zinsanteile

Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zinsen Unternehmen zwingend ab. Demzufolge diskontieren sie den Erfüllungsbetrag mit einem Abzinsungssatz auf den Bilanzstichtag, um den Barwert der Verpflichtung zu ermitteln.

Bewertung und Bedeutung (BilMoG)

Der Erfüllungsbetrag bildet den zentralen Bewertungsmaßstab zur zukunftsorientierten Bilanzierung.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2010 führte den Begriff als Bewertungsansatz ein und stärkte ihn. Ziel war es, die Bilanzierung von Rückstellungen realitätsnäher und zukunftsorientierter zu gestalten, wodurch die bessere Erfüllung des Vorsichtsprinzips und der Periodenabgrenzung gewährleistet wird. Er steht im Gegensatz zum früher üblichen Nennwert- oder Teilwertprinzip und verlangt eine aktive Antizipation künftiger Zahlungsströme.

Anwendungsbeispiele für den Erfüllungsbetrag

Bei Pensionsrückstellungen müssen Unternehmen künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen einbeziehen. Im Übrigen stellt der Erfüllungsbetrag den finanzmathematischen Barwert eines Zahlungsstromes dar, der den notwendigen Betrag zur Erfüllung unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins umfasst.