- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was wird unter der Finanzierbarkeit in der Altersversorgung verstanden?
Die mit der Erteilung einer Pensionszusage verbundenen finanziellen Obliegenheiten dürfen die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht dauerhaft gefährden. Dies wird insbesondere bei der Erteilung der Zusage an Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) geprüft. Hier muss die Zusage für das Unternehmen insbesondere finanzierbar sein (R 36 KStR 2004).
Eine diesbezügliche Prüfung hat bei Erteilung der GGF-Zusage sowie später bei wesentlichen Änderungen zu erfolgen (BFH vom 08.11.2000 – I R 70799). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Grunde sämtliche Bestandteile einer Pensionszusage für sich finanzierbar sein müssen.
Entsprechend ist die Finanzierbarkeit für die einzelnen zugesagten Leistungen getrennt zu prüfen.
Gerade die Risiken Invalidität und Tod (Hinterbliebenenversorgung) können bei Unternehmen zu erheblichen finanziellen Herausforderungen führen, da im Leistungsfall große Auswirkungen in der Bilanz (sog. Bilanzsprungrisiko) resultieren können. Unternehmen müssen dann auch in der Lage sein, z.B. eine zugesagte Invalidenrente über einen ggf. langen Zeitraum zu zahlen, ohne dass dies ihre Existenz bedroht.
Beinhaltet eine Pensionszusage Bestandteile, die nicht in voller Höhe finanzierbar sind, so liegt diesbezüglich bei GGF-Zusagen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Im Falle bestehender Rückdeckungsversicherungen in angemessener Höhe, deren Beiträge vom Unternehmen aufgebracht werden können, kann eine Finanzierbarkeit angenommen werden.