- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Das Bewertungsverfahren ist das versicherungsmathematische Modell, dass nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Berechnung der Rückstellung am Bilanzstichtag Anwendung findet.
Aktive Anwärter:
Bei aktiven Anwärtern ist die Anwendung eines bestimmten versicherungsmathematischen Bewertungsverfahrens im Gesetz nicht vorgeschrieben (außer in der Steuerbilanz). Das Bewertungsverfahren muss so gewählt werden, dass es nach § 253 Abs.2 Satz 2 HGB zu einer „vernünftigen kaufmännischen Beurteilung“ kommt. Dies bedeutet, dass das Verfahren betriebswirtschaftlich zu einer periodengerechten Darstellung der Belastung des Unternehmens führen soll. Dies ist der Fall, wenn in Abhängigkeit von der Pensionszusage das gewählte Bewertungsverfahren den Pensionsaufwand verursachungsgerecht über den gesamten Zeitraum verteilt, in dem der Versorgungsberechtigte laut Pensionszusage seine Gegenleistung erbringt (periodengerechte Aufwandszuordnung).
Ausgeschiedene Anwärter und Rentner:
Hier gilt das Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 HBG). Der Aufwand für eine Pensionszusage wird während der Dienstzeit der versorgungsberechtigten Person verursacht. Beim vorzeitigen Ausscheiden oder dem Eintritt des Leistungsfalles ist die Finanzierung abgeschlossen. Die Bewertung der Pensionsverpflichtung erfolgt in diesen Fällen mit dem Barwert der künftigen Pensi-
onsleistungen. Dieser Barwert ist unabhängig von dem bisherigen Bewertungsverfahren.
Achtung:
Es gilt der Grundsatz der Bilanzkontinuität: Das Bewertungsverfahren darf nur in begründeten Ausnahmefällen geändert werden (§ 252 HGB).
Mögliche Bewertungsverfahren:
Teilwertverfahren (überwiegend nur in der Steuerbilanz)
PUC-Verfahren
modifiziertes Teilwertverfahren