Überversorgung in der bAV: Angemessenheit von Pensionszusagen

Überversorgung in der Betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Der Begriff Überversorgung beschreibt den Zustand, bei dem die insgesamt zugesagte Altersversorgung die Höhe des Aktivlohns deutlich übersteigt. Als Grenze gilt hier jedoch bereits die 75% Marke.

Das Prinzip der Versorgungszusage

Die betriebliche Altersversorgung dient der Absicherung im Alter und soll das bisherige Lohnniveau sichern. Die Rechtsprechung besagt, dass die bAV zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und anderen Basisversorgungen die finanzielle Situation im Alter nicht wesentlich verbessern soll. Ziel ist es maximal das vorherige Lohnniveau zu erhalten. Genauer gesagt 75% hiervon.

Die Bedeutung für Nicht-GGF (Normale Arbeitnehmer)

Auch für normale Arbeitnehmer hat die Überversorgung unmittelbare steuerlichen Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann nicht den vollen Aufwand als Betriebsausgaben absetzen. Die Relevanz liegt hier in zwei Bereichen:

  • Arbeitsrecht: Obwohl es keine strikte gesetzliche Obergrenze gibt, kann eine exzessive Überversorgung arbeitsrechtlich relevant werden, besonders bei Direktzusagen. Das Unternehmen könnte argumentieren, die Zusage sei unwirtschaftlich, da sie nicht mehr voll steuerlich gefördert wird und somit gegen interne Richtlinien verstößt. In der Praxis spielt dies jedoch nur eine sehr untergeordnete Rolle, da die Versorgungszusagen diese gesetzlichen Regelungen beachten.
  • Sozialrecht/Sozialplan: Eine zu hohe bAV kann in seltenen Fällen bei der Berechnung von Abfindungen oder Sozialplänen berücksichtigt werden, wenn es um die Kompensation zukünftiger Rentenansprüche geht.

Das Hauptkriterium: Die 75 %-Grenze (Der Maßstab)

Die 75 %-Regel gilt seit langem als Maßstab für eine gute bAV. Frühere Versorgungsregelungen (Beamtenrecht, öffentliche Versorgungssysteme) haben diesen Maßstab geprägt. Wahrscheinlich hat deshalb die Steuer diesen Maßstab als allgemeine Richtschnur zur Beurteilung der Angemessenheit einer Versorgungszusage entwickelt. Insbesondere bei der GGF-Versorgung ist dieser von Bedeutung:

  • Maßstab: Die Gesamtversorgung (bAV + GRV + weitere Basisleistungen) sollte 75 % des letzten Bruttogehalts nicht übersteigen.
  • Grundidee: Liegt die Gesamtversorgung deutlich über 75 %, stellt dies eine Überversorgung dar, da der Arbeitnehmer im Ruhestand ein höheres Nettoeinkommen erzielen würde als während seiner aktiven Zeit (da die bAV/GRV im Alter geringer besteuert wird als der Aktivlohn).

Zusammenfassend: Während die Konsequenz der vGA nur GGF trifft, ist die 75 %-Grenze das allgemeine Maß für die Angemessenheit jeder betrieblichen Altersversorgung. Im Fokus der Prüfung steht die Überversorgung aber fast ausschließlich bei den beherrschenden GGF.