Mitbestimmung in der bAV

FAQ: Die Mitbestimmung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Welche Gesetze regeln die Mitbestimmung in der bAV?

Die §§ 87 und 88 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regeln die Mitbestimmung. Da der Arbeitgeber die bAV oft freiwillig finanziert, besitzt der Betriebsrat ein Mitspracherecht, das jedoch die Grundsatzentscheidung nicht umfasst.

Was entscheidet der Arbeitgeber allein (mitbestimmungsfrei)?

Der Arbeitgeber trifft die folgenden Entscheidungen allein und ohne jegliche Mitbestimmung:

  • Das „Ob“: Der Arbeitgeber entscheidet, ob er überhaupt eine bAV anbietet.
  • Die Höhe: Er legt fest, wie viel Geld (den Dotierungsrahmen) er insgesamt für die Finanzierung bereitstellt.

Bei welchen Punkten kann der Betriebsrat die Mitbestimmung erzwingen?

Sobald der Arbeitgeber das „Ob“ und die Höhe bestimmt hat, greift das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (betriebliche Lohngestaltung). Dieses Recht umfasst das „Wie“ der Durchführung und Verteilung:

  • Durchführungsweg: Der Betriebsrat bestimmt die Auswahl des Durchführungswegs (z. B. Direktversicherung oder Pensionskasse) mit.
  • Verteilungsgrundsätze: Er regelt mit, nach welchen Kriterien die Zuwendungen verteilt werden und welche Verfahrensregeln gelten.

Für wen gelten die Mitbestimmungsrechte nicht?

Die Mitbestimmungsrechte schließen in der Regel leitende Angestellte aus, weil für diesen Personenkreis das Betriebsverfassungsgesetz nur eingeschränkt Anwendung findet. Die Rechte gelten nur, wenn Arbeitnehmer begünstigt werden, die der Betriebsrat vertritt.