- 17. Oktober 2019
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
- Kategorie:
Was regelt die kollektive Methode in der Altersversorgung?
Sofern in einer Pensionszusage eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden ist, muss diese bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden.
Wird bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in der Pensionszusage keine bestimmte Person benannt, so ist die kollektive Methode bei der Rückstellungsermittlung anzuwenden. Dabei wird unabhängig vom tatsächlichen Familienstand dem Versorgungsberechtigten anhand seines Alters und Geschlechts ein statistisch hergeleitetes Alter des Ehepartners zugeordnet. Anhand dieser pauschal zugeordneten Daten erfolgt die Ermittlung der Pensionsrückstellung.
Dies bedeutet, dass bei Tod des Ehepartners oder bei ledigen Versorgungsberechtigten in jedem Fall eine Hinterbliebenenversorgung in die Bewertung einfließt. Stirbt der Versorgungsberechtigte, so erfolgt die Bewertung der Hinterbliebenenleistung nach den tatsächlichen Daten dieser Person.