- 1. November 2023
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was heißt Angemessenheit der Gesamtbezüge?
Angemessenheit der Gesamtbezüge – sog. Fremdvergleich
- Die Gesamtbezüge eines GGF sind auf ihre Angemessenheit zu prüfen und zwar bereits dann, wenn der GGF selbst oder zusammen mit seinen Angehörigen mit 25 % oder mehr am Kapital beteiligt ist (BFH-Urteil vom 28.04.2010 – IR 78/08).
- Beurteilungskriterium für die Angemessenheit sind z.B. das Verhältnis des Gehalts zum Gewinn und zur Kapitalverzinsung sowie ein betriebsexterner und betriebsinterner Gehaltsvergleich.
- Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge sind sämtliche Vergütungsbestandteile einzubeziehen. Also neben dem monatlichen Festgehalt auch einmalige Zahlen wie bspw. das Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, betriebliche Altersversorgung, Pkw-Nutzung und weitere Sachbezüge.
- Jedoch müssen hierbei die Bezüge nicht nur in ihrer Gesamtheit angemessen sein, sondern auch die einzelnen Bestandteile.
- Wenn die Finanzverwaltung die Gesamtbezüge des (G)GF als unangemessen hoch einstuft, wird der den angemessenen Betrag übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet.