Angemessenheit der Gesamtbezüge des GGF

Angemessenheit der Gesamtbezüge: Der Strenge Fremdvergleich für GGF

Die Angemessenheit der Gesamtbezüge (oder kurz Fremdvergleich) ist das zentrale Kriterium im Steuerrecht für die Anerkennung der Geschäftsführervergütung als Betriebsausgabe. Denn dieses Verfahren prüft rigoros, ob Zahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) betrieblich veranlasst sind und nicht etwa durch seine dominierende Gesellschafterstellung motiviert wurden.

Prüfanlass und der Fremdübliche Maßstab

Die Prüfung durch die Finanzverwaltung wird ausgelöst, sobald der GGF eine beherrschende Stellung im Unternehmen innehat. Typischerweise liegt diese vor, wenn er allein oder zusammen mit Angehörigen eine Kapitalbeteiligung von 25 % oder mehr hält.
Der Maßstab ist eindeutig: Er entspricht dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers, der diese Zahlung an einen fremden Dritten (einen unbeteiligten Manager) leisten würde. Im Kern muss die gesamte Vergütung nach externen Marktbedingungen zustande gekommen sein.

Umfang der Gesamtvergütung und die Doppelprüfung für die Angemessenheit

Der Fremdvergleich umfasst sämtliche Vergütungsbestandteile – folglich weit mehr als nur das Festgehalt. Vielmehr zählen dazu:

  • Laufende & Variable Bezüge: Festgehalt, Tantiemen, Boni, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
  • Sach- & Nebenleistungen: Die private Pkw-Nutzung (als geldwerter Vorteil) und alle weiteren Sachbezüge.
  • Versorgungsleistungen: Die betriebliche Altersversorgung (bAV), einschließlich aller Beitragszusagen, wird hierbei besonders kritisch betrachtet.

Die Angemessenheit muss auf zwei untrennbaren Ebenen nachgewiesen werden. Dabei gilt:

Das Scheitern schon eines einzigen Kriteriums führt zur Ablehnung:

  • Quantitative Angemessenheit (Höhe): Die Höhe der Gesamtbezüge sowie die Höhe jedes einzelnen Bestandteils muss einem externen (Marktvergleich) und internen (Verhältnis zum Unternehmenserfolg) Maßstab standhalten. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Gesellschaft die Vergütung angesichts ihrer Ertragslage überhaupt tragen kann.
  • Qualitative Angemessenheit (Form): Die Vereinbarungen müssen zwingend klar, eindeutig und im Voraus (ex-ante) getroffen werden. Eine Vergütung, die nicht schriftlich oder erst nachträglich vereinbart wurde, wird steuerlich abgelehnt – selbst wenn ihre Höhe objektiv angemessen wäre.

Die Konsequenz: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Hält ein Vergütungsbestandteil dem Fremdvergleich nicht stand (unabhängig davon, ob ein Fehler in der Form oder der Höhe vorliegt), wird der unangemessene Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt:

  • Für das Unternehmen: Der Betrag ist keine Betriebsausgabe und erhöht somit den steuerpflichtigen Gewinn.
  • Für den GGF: Der Betrag wird als Kapitalertrag behandelt und unterliegt der entsprechenden Besteuerung.