- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was sind Altzusagen in der betrieblichen Altersversorgung?
Für Pensionsverpflichtungen, die vor dem 01.01.1987 erworben wurden, gilt weiterhin ein Wahlrecht bezüglich der Bilanzierung der Pensionsverpflichtung. Für sie gilt weiterhin das „alte“ Recht. Deshalb werden sie als Altzusagen bezeichnet.
- Für diese Zusagen ist durch Art. 28 EGHGB das Passivierungsgebot gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgehoben. D.h. für Altzusagen besteht (weiterhin) ein Wahlrecht über die Bildung von handelsrechtlichen Rückstellungen.
- Anlass für die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen war das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 2355). Vor der Gesetzesänderungen bestand allgemein keine Passivierungspflicht für Pensionszusagen. Im Regierungsentwurf 1983 zum BiRiLiG war für Pensionsrückstellungen noch ein Passivierungswahlrecht vorgesehen. Durch die öffentlichen Diskussion zum AEG-Vergleichsfall wurde die gesetzliche Passivierungspflicht – mit entsprechender Übergangsregelung – eingeführt.
- Gemäß R 6a 1 EStR gilt das Wahlrecht auch für die steuerliche Rückstellungsbildung.
Der Begriff Altzusage wird auch bei anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung verwendet z.B. bei Direktversicherungen. Dort sind Altzusagen Direktversicherungsverträge, für die noch die steuerliche Förderung nach § 40 b EStG (Pauschalversteuerung) zulässig ist.