Altzusagen bei Pensionsverpflichtungen
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Keine KommentareWas sind Altzusagen in der betrieblichen Altersversorgung? Für Pensionsverpflichtungen, die vor dem 01.01.1987 erworben wurden, gilt weiterhin ein Wahlrecht bezüglich der Bilanzierung der Pensionsverpflichtung. Für sie gilt weiterhin das „alte“ Recht. Deshalb werden sie als Altzusagen bezeichnet. Für diese Zusagen ist durch Art. 28 EGHGB das Passivierungsgebot gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Fehlbetrag
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Woher kommt der steuerliche Fehlbetrag bei Pensionsrückstellungen? Gemäß § 6a Abs. 4 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Sollte in der Vergangenheit nicht stets die voll zulässige Höhe zugeführt worden sein, entsteht ein
Nachholverbot
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was regelt das Nachholverbot in der betrieblichen Altersversorgung? Der steuerliche Fehlbetrag unterliegt dem Nachholverbot. In jedem Wirtschaftsjahr darf maximal die Differenz der Teilwerte zugeführt werden. Wurde in der Vergangenheit ein kleinerer Betrag zugeführt, so darf die entstandene Differenz (Fehlbetrag) nicht in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren „nachgeholt“ werden. Das Nachholverbot folgt aus dem Umkehrschluss des § 6
Neuzusage
- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was versteht man in der betrieblichen Altersversorgung unter Neuzusage? Im Bilanzrecht nach HGB und EStG bezeichnet man Pensionsverpflichtungen, die nach dem 31.12.1986 erworben wurden, als Neuzusagen. Für diese Zusagen besteht eine Bilanzierungspflicht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Auslöser für die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen war das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl.