Altersfreizeit – Eine zusätzliche Freizeit im Alter

Die Altersfreizeit ist eine tarifvertraglich geregelte zusätzliche Freizeit (bezahlte Freistellung von der Arbeit) für ältere Arbeitnehmer.

  • Zweck: Sie dient dazu, dem erhöhten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung zu tragen und diese zu entlasten, indem ihre wöchentliche Arbeitszeit reduziert wird.
  • Anspruch:
    • Die genauen Voraussetzungen (z.B. das Mindestalter) und die Dauer der Freizeit sind in den jeweiligen Tarifverträgen festgelegt und können variieren.
    • Ein bekanntes Beispiel aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie gewährt Arbeitnehmern ab Vollendung des 57. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit pro Woche.
    • Für bestimmte Schichtarbeiter kann der Anspruch unter Umständen schon früher (z.B. ab 55 Jahren) beginnen.
  • Umfang und Durchführung

    • Oft beträgt die Freistellung eine bestimmte Stundenzahl pro Woche (z.B. 2,5 Stunden).
    • In einigen Fällen können diese Stunden mit Zustimmung des Betriebsrats auch zu ganzen freien Tagen zusammengefasst werden.
    • Die Freizeit ist bezahlt; das Entgelt wird fortgezahlt.
  • Teilzeitbeschäftigte:
    • Es gab Diskussionen und Gerichtsurteile dazu, ob und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Altersfreizeit haben. Grundsätzlich dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, weshalb sie in der Regel einen anteiligen Anspruch haben.

Der Anspruch auf Altersfreizeit ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern muss im anwendbaren Tarifvertrag verankert sein.

Bilanzielle Behandlung der Altersfreizeit

Die Möglichkeit und Notwendigkeit der Rückstellungsbildung ergibt sich aus den allgemeinen Bilanzierungsregeln:

  • Die tarifvertraglich festgelegte Altersfreizeit stellt eine verpflichtende Freistellung älterer Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts dar. Wirtschaftlich gesehen entsteht dem Unternehmen dadurch eine zukünftige Last, da es für nicht geleistete Arbeit Lohn zahlen muss.
  • Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und den International Financial Reporting Standards (IFRS) müssen Unternehmen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Da die Höhe der zukünftigen Entlastungsstunden und die zugehörigen Lohnkosten zum Bilanzstichtag noch nicht exakt bekannt sind, handelt es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit.(ähnlich wie bei Urlaubs- oder Überstundenrückstellungen), da die Verpflichtung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis resultiert.

Berechnung und Bewertung der Altersfreizeit

Die Rückstellung muss in Höhe des Betrags gebildet werden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig ist.

  1. Es wird die voraussichtliche Zahl der Altersfreizeitstunden pro Mitarbeiter bis zum Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses geschätzt.
  2. Bewertung: Die Stunden werden mit den voraussichtlichen Lohnkosten (inklusive Sozialabgaben und Lohnnebenkosten) zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme bewertet.
  3. Abzinsung: Ist die Restlaufzeit der Verpflichtung länger als ein Jahr, muss der ermittelte Betrag nach HGB und IFRS abgezinst werden.

Die Altersfreizeit führt zu einer wirtschaftlichen Belastung, die bilanzwirksam als Rückstellung erfasst werden muss, um den Grundsatz der Periodengerechten Abgrenzung und der Vorsicht zu erfüllen.

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