Unschädlicher Vorbehalt

Was bedeutet der unschädliche Vorbehalt in der Altersversorgung?

Gemäß R 6a EStR liegt ein unschädlicher Vorbehalt i. S. d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, wenn der Arbeitgeber den Widerruf der Pensionszusage bei geänderten Verhältnissen nur nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), d.h. unter verständiger Abwägung der berechtigten Interessen des Pensionsberechtigten einerseits und des Unternehmens andererseits aussprechen kann.

Das gilt in der Regel für die Vorbehalte, die eine Anpassung der zugesagten Pensionen an nicht voraussehbare künftige Entwicklungen oder Ereignisse, insbesondere bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, einer wesentlichen Änderung der Sozialversicherungsverhältnisse oder der Vorschriften über die steuerliche Behandlung der Pensionsverpflichtungen oder bei einer Treupflichtverletzung des Arbeitnehmers vorsehen.

Beispiele für unschädliche Vorbehalte sind in R 6a EStR aufgeführt.