- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
- Kategorie:
Was bedeutet der schädliche Vorbehalt in der Altersversorgung?
Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. Oder wenn ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist.
Die Einkommensteuerrichtlinien R 6a Nr. 3 EStR präzisieren: Ein schädlicher Vorbehalt liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Pensionszusage nach freiem Belieben, d.h. nach seinen eigenen Interessen ohne Berücksichtigung der Interessen des Pensionsberechtigten widerrufen kann (siehe auch unschädlicher Vorbehalt).
Enthält die Pensionszusage einen schädlichen Vorbehalt (z.B. „freiwillig und ohne Rechtsanspruch“, „jederzeitiger Widerruf vorbehalten“, etc.) ist eine steuerliche Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase ausgeschlossen. Ab Rentenbeginn darf eine Rückstellung gebildet werden.