Rentnergesellschaft: Pensionsrisiken auslagern und Bilanz entlasten

Was ist eine Rentnergesellschaft?

Eine Rentnergesellschaft ist eine eigens gegründete juristische Person (oft eine GmbH oder AG), deren Hauptzweck darin besteht, die Versorgungsverpflichtungen (insbesondere Pensionsverpflichtungen) eines Unternehmens zu übernehmen und zu verwalten. Sie dient der Risikotrennung und -auslagerung. Dies ist eines der Instrumente für die Gestaltung der Übertragung von Pensionszusagen. (siehe Anpassung von Pensionszusagen)

Ziele und Mechanismus der Ausgliederung auf eine Rentnergesellschaft

Das vorrangige Ziel ist die Entlastung des ursprünglichen Unternehmens von bilanziellen und demografischen Risiken der bAV.
Risikobefreiung: Durch eine rechtliche Abspaltung oder Ausgliederung (mittels eines Übernahmevertrags) werden die Verpflichtungen auf die Rentnergesellschaft übertragen und dort bilanziert. Dies befreit das operative Geschäft von der Belastung durch hohe Pensionsrückstellungen und dem Langlebigkeitsrisiko (der Gefahr, dass Rentner länger leben als kalkuliert).
Ziel: Das verbleibende Unternehmen gewinnt an Planbarkeit und kann sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren.
Die Rentnergesellschaft hat die alleinige Aufgabe, die übertragenen Rentenansprüche zu verwalten und die laufenden Rentenzahlungen durchzuführen.

Finanzierung und rechtliche Anforderungen

Für die Funktionstüchtigkeit der Rentnergesellschaft ist eine angemessene Dotierung mit Finanzmitteln unerlässlich.
Finanzielle Ausstattung (Dotierung)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Mindestanforderungen an diese Ausstattung definiert: Die Rentnergesellschaft muss in der Lage sein, nicht nur die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die gesetzlich vorgeschriebenen Rentenanpassungen (dynamische Erhöhungen) sicherzustellen.
Um diesen Kapitalbedarf zu ermitteln, sollten – auch ohne direkte Versicherungsaufsicht – versicherungsmathematische Analysen mit realistischen demografischen und finanziellen Annahmen durchgeführt werden. Die Kapitalanlage muss diversifiziert werden, um den Cashflow periodengerecht bereitzustellen.
Rechtliche Konsequenzen
Die Übertragung der Verpflichtungen auf die Rentnergesellschaft ist per umwandlungsrechtlicher Ausgliederung möglich und bedarf keiner Zustimmung oder eines Widerspruchsrechts der Versorgungsempfänger.
Wichtig ist jedoch: Obwohl eine unzureichende Ausstattung die Übertragung nicht automatisch unwirksam macht, kann sie Schadensersatzansprüche der Rentner gegen den ursprünglichen Arbeitgeber auslösen, da dieser eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur angemessenen Finanzierung trifft.

Ergänzende Aspekte

Nachhaftung des ursprünglichen Unternehmens

Trotz der Ausgliederung und des Risikotransfers tritt keine sofortige und vollständige Enthaftung des ursprünglichen Arbeitgebers ein.
Gesamtschuldnerische Haftung: Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) haftet das abgebende Unternehmen (der ursprüngliche Arbeitgeber) für die übertragenen Verbindlichkeiten in der Regel für zehn Jahre lang gesamtschuldnerisch neben der Rentnergesellschaft.
Diese sogenannte Nachhaftung dient dem Schutz der Versorgungsempfänger. Sie ist jedoch beim abgebenden Unternehmen nicht zu bilanzieren, solange keine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.

Schwerpunkt bei dem Durchführungsweg: Direktzusage

Die Rentnergesellschaft kommt primär bei einer Direktzusage zum Einsatz.
Dies ist jener Durchführungsweg, bei dem die Pensionsverpflichtungen direkt in der Bilanz des Arbeitgebers als Pensionsrückstellungen verbucht werden – daher besteht das große Bedürfnis, diese Risiken auszugliedern.

Insolvenzsicherung (PSV-Beiträge)

Die Gründung einer Rentnergesellschaft hat Auswirkungen auf die Insolvenzsicherung.
Die Rentnergesellschaft wird selbst zum Versorgungsträger. Das deutsche Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fordert für Pensionszusagen eine Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Die Rentnergesellschaft muss daher PSV-Beiträge zahlen, die sich in diesem Fall nach dem Deckungskapital der laufenden Leistungen richten. Die Ausgliederung verändert also den Schuldner, nicht die Pflicht zur Insolvenzsicherung selbst.

Gestaltungsspielraum bei der Kapitalanlage

Im Gegensatz zu regulierten externen Versorgungsträgern (wie Pensionskassen oder Direktversicherungen) unterliegt die Rentnergesellschaft in ihrer Kapitalanlage keiner spezifischen Versicherungsaufsicht (wie Solvency II).
Dies ermöglicht ihr einen größeren Gestaltungsspielraum und eine flexiblere Diversifizierung der Kapitalanlage, was potenziell höhere Renditen zur Finanzierung der Verpflichtungen ermöglichen kann.