Probezeit

Was regelt die Probezeit in der betrieblicchen Altersversorgung?

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) darf erst nach einer angemessenen Warte- bzw. Probezeit erteilt werden. Im Fall der Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung, ohne eine allgemein übliche persönliche Warte- oder Probezeit, kann angenommen werden, dass sie nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Zur Begründung ist im Sinne eines Fremdvergleichs auf den ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer zu verweisen, der sich, bevor er einem neu bestellten GGF eine Pensionszusage erteilt, zunächst Gewissheit über dessen Qualifikation und Eignung verschaffen würde (BFH vom 30.09.1992 – I R 75/91).

Hierbei erachtet man eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren als ausreichend (siehe auch BMF Schreiben vom 14.12.2012).

Neben der persönlichen Warte- oder Probezeit ist auch eine unternehmensbezogene Wartezeit einzuhalten. So ist im Falle einer neu gegründeten GmbH eine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erforderlich (BMF Schreiben vom 14.12.2012). Zur Begründung ist wiederum im Sinne eines Fremdvergleichs darauf zu verweisen, dass üblicherweise die Erteilung einer Pensionszusage an einen Fremdgeschäftsführer erst erfolgen würde, wenn in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Gesellschaft fundierte und zuverlässige Einschätzungen möglich sind.

Obwohl das entsprechende BMF-Schreiben von einer Probezeit nur in Bezug auf beherrschende GGF spricht, fordert der BFH im Urteil vom 28.10.2010 (I R 78/08) die Einhaltung einer Probezeit bis zur Erteilung der Pensionszusage auch bei nicht beherrschenden GGF.