- 1. September 2025
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Die betriebliche Altersversorgung definiert die Neuzusage als Pensionsverpflichtungen, die das Unternehmen nach dem 31.12.1986 erworben hat. Das Bilanzrecht nach HGB und EStG bezeichnet diese Zusagen folglich als Neuzusagen.
Da das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 2355) die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen auslöste, gilt für Neuzusagen seitdem eine Bilanzierungspflicht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Zuvor bestand allgemein keine Passivierungspflicht für Pensionszusagen. Im Regierungsentwurf 1983 zum BiRiLiG sah man zwar noch ein Passivierungswahlrecht für Pensionsrückstellungen vor; jedoch führte die öffentliche Diskussion um den AEG-Vergleichsfall die gesetzliche Passivierungspflicht – mit einer entsprechenden Übergangsregelung – ein.
