- 1. Juni 2018
- Veröffentlicht durch: gbg_glaser
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Was versteht man in der betrieblichen Altersversorgung unter Neuzusage?
Im Bilanzrecht nach HGB und EStG bezeichnet man Pensionsverpflichtungen, die nach dem 31.12.1986 erworben wurden, als Neuzusagen. Für diese Zusagen besteht eine Bilanzierungspflicht gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Auslöser für die Unterscheidung in Alt- und Neuzusagen war das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 2355). Vor der Gesetzesänderungen bestand allgemein keine Passivierungspflicht für Pensionszusagen. Im Regierungsentwurf 1983 zum BiRiLiG war für Pensionsrückstellungen noch ein Passivierungswahlrecht vorgesehen. Durch die öffentlichen Diskussion zum AEG-Vergleichsfall wurde die gesetzliche Passivierungspflicht – mit entsprechedner Übergangsregelung – eingeführt.