- 26. Oktober 2022
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Bei Kongruenz der Versicherungs- und Versorgungsleistung kann u.U. die Pensionsrückstellung in Höhe des Aktivwertes gebildet werden. Das Deckungskapitalverfahren wird in der Veröffentlichung der DAV „Aktuarielle Umsetzung des IDW Rechnungslegungshinweises IDW RH FAB 1.021 zur handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen“ beschrieben.
Hier steht (sinngemäß) wie folgt:
Soweit hinsichtlich der finanzierten Versicherungsleistungen und der erdienten Versorgungsleistungen am Abschlussstichtag Leistungskongruenz besteht (im Folgenden „Finanzierungs- und Erdienenskongruenz“), kann die kongruente Bewertung bei nicht-versicherungsgebundenen Zusagen durch einen Ansatz der Pensionsrückstellung in Höhe des Buchwerts des korrespondierenden RDVAnspruchs erreicht werden.
Unverändert durch den RH gilt nach dieser Methode weiterhin für den Buchwert des RDV Anspruchs:
- Sofern der RDVAnspruch kein Deckungsvermögen (i.S.v. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) darstellt, ist er wegen § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
- Qualifiziert sich hingegen der RDV Anspruch als Deckungsvermögen (z.B. durch Verpfändung ohne einseitiges Verwertungsrecht des Bilanzierenden oder durch Einbringung der RDV in ein Treuhandvermögen), ist er wegen § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kann auch mit anerkannten Bewertungsmodellen kein Zeitwert ermittelt werden (Regelfall), sind die fortgeführten Anschaffungskosten zu verwenden. Vgl. Tz. 21 Satz 1 des Rechnungsregungshinweises, Vgl. IDW RS HFA 30 n.F., Tz. 68.
Die fortgeführten Anschaffungskosten entsprechen dem steuerlichen Aktivwert (geschäftsplanmäßiges Deckungskapital zzgl. gutgeschriebene Überschüsse). Ferner gilt das Aktivprimat nicht für einen ggf. auf einer Unterversicherung beruhen den Teil des Wertansatzes der Pensionsrückstellung.
Bei wertpapiergebundenen Zusagen wird gesetzlich eine ähnliche Methode des „Primats der Aktivseite“ vorgegeben. Dies gilt für versicherungsgebundene Zusagen entsprechend und führt regelmäßig zum gleichen Ergebnis wie die oben beschriebenen Bewertung bei nicht-versicherungsgebundenen Zusagen nach dem Rechnungslegungshinweis.