Die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZM) bildet eine spezielle und moderne Zusageform der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Altersvermögensgesetzes 2002 im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankerte. Arbeitgeber setzen diese Zusage ausschließlich über externe Durchführungswege wie die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds um.
Das Prinzip der Beitragszusage mit Mindestleistung: Eindeutige Kosten gegen Marktertrag
Der Arbeitgeber legt den jährlichen Beitrag zur Altersversorgung seiner Mitarbeiter fest und zahlt diesen regelmäßig an den Versorgungsträger. Dadurch sichert sich das Unternehmen eine transparente und kalkulierbare Kostenstruktur. Im Gegenzug hängt die spätere Versorgungsleistung für Alter, Invalidität oder Tod direkt von der Performance der Kapitalanlage am Markt ab. Folglich können Arbeitnehmer die genaue Rentenhöhe erst zum Zeitpunkt des Leistungsfalls bestimmen, weil die Wertentwicklung der Anlage maßgeblich die Höhe beeinflusst.
Die Garantie: Absicherung des eingezahlten Kapitals
Obwohl die Leistung variabel ist, gibt die Beitragszusage mit Mindestleistung dem Arbeitnehmer ein wichtiges gesetzliches Sicherheitsnetz: Der Arbeitgeber garantiert die Mindestleistung. Diese ergibt sich aus der Summe aller eingezahlten Beiträge, wobei der Arbeitgeber nur die Kosten für die Absicherung biometrischer Risiken (z. B. eine Berufsunfähigkeits- oder Todesfallabsicherung) abziehen darf.
Das Arbeitgeberrisiko: Die Einstandspflicht
Sollte der externe Versorgungsträger, beispielsweise die Pensionskasse, die garantierte Mindestleistung nicht vollständig erfüllen können – was in Zeiten langanhaltender Niedrigzinsen ein reales Risiko darstellt – muss der Arbeitgeber die fehlende Differenz ausgleichen. Er trägt also die volle Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) für diese Mindestgarantie und übernimmt damit das Kapitalanlagerisiko, sofern die Erträge unter der Garantie liegen.
Beitragszusage mit Mindestleistung: Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
- Keine Rentenanpassung: Die BZM entlastet den Arbeitgeber maßgeblich: Er muss die laufenden Renten nicht nach § 16 BetrAVG überprüfen und anpassen. Das vereinfacht die Administration für das Unternehmen erheblich.
- Steuerliche Förderung: Die Beiträge bleiben in der Ansparphase bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings besteuert der Staat die späteren Renten nachgelagert und sie unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
- Auszahlungsform: Die Leistung erfolgt standardmäßig als lebenslange Rente, wobei viele Verträge dem Arbeitnehmer ein Kapitalwahlrecht einräumen.
Zusammenfassend: Die BZM bietet dem Unternehmen eine klar definierte Kostenstruktur, während sie dem Arbeitnehmer Renditechancen sowie eine feste Kapitalgarantie gewährt.
