- 25. Mai 2020
- Veröffentlicht durch: Franz Burtscheidt
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Was ist der Unterschiedsbetrag nach § 253 abs 6 HGB bei der Bilanzierung?
Im Anhang zur Bilanz ist im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr.
Die im § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Zugangs- und Folgebewertung von handelsrechtlichen Rückstellungen wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016 S. 396) vom 11.03.2016 geändert.
Seither ist bei der Ermittlung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen in der Bilanz ein Rechnungszinssatz anzuwenden, der dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entspricht (§ 253 Abs. 2 HGB). Hierunter fallen die Bewertungen für Pensionszusagen oder auch andere vergleichbare langfristige Verbindlichkeiten.
Rückstellungen für sonstige langfristige Verpflichtungen, sind hingegen (weiterhin) unter Anwendung eines Rechnungszinssatz, der dem durchschnittlichen restlaufzeitadäquaten Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre entspricht, zu ermitteln. Hierunter fallen beispielsweise Altersteilzeitverpflichtungen, Lebensarbeitszeitkonten, Dienstjubiläen, Beihilfen, Übergangsgelder und Sterbegelder.
Bei der Bestimmung beider Rechnungszinssätze darf nach § 253 Abs. 2 Satz 2 vereinfachend eine pauschale Restlaufzeit der Verpflichtung von 15 Jahren unterstellt werden.
Weitergehende Informationen, aktuelle Zahlen sowie Prognosen über die künftige Entwicklung der für die handelsrechtliche Bewertung maßgeblichen Rechnungszinssätze finden Sie unter: Service BilMoG Rechnungszins